§ 1 Zuständiges Hauptzollamt
1Soweit in dieser Verordnung oder in der
Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung oder in der
Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat.
2Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
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Zitat in folgenden NormenEnergiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)
Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
§ 2 EnSTransV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2022) ... ist das Hauptzollamt nach § 1a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und nach § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung . (6) Fischerei und Aquakultur ist die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von ...
Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)
V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 4 SpaEfV Nachweisführung im Regelverfahren (vom 06.11.2014) ... Hauptzollamt (§ 1a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung sowie § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung) mit dem Nachweis nach Absatz 6 vorzulegen. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... und folgende Angabe eingefügt: „Allgemeines § 1 Zuständiges Hauptzollamt". b) Die bisherige Angabe zu § 1 wird wie ... § 1 Zuständiges Hauptzollamt". b) Die bisherige Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1a Versorger". c) Nach der ... 1 der Abgabenordnung § 19 Ordnungswidrigkeiten". 2. Dem § 1 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 1 vorangestellt: ... 2. Dem § 1 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 1 vorangestellt: „Allgemeines § 1 Zuständiges ... und folgender § 1 vorangestellt: „Allgemeines § 1 Zuständiges Hauptzollamt Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ... Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten." 3. Der bisherige § 1 wird § 1a und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ... Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer 639 und des Hamburger Hafens in den Grenzen, die in § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. I S. 177), das ...
Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
V. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1656
Artikel 1 SpaEfVÄndV ... Hauptzollamt (§ 1a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung sowie § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung) mit dem Nachweis nach Absatz 6 vorzulegen." ...
Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753
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