Zur Sicherstellung der Zeitgleichheit zwischen der Erzeugung und der Entnahme der steuerfreien Strommenge nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Gesetzes ist die erzeugte und die entnommene Strommenge in geeigneter Form zu messen, es sei denn, es kann auf andere Weise nachgewiesen werden, dass Erzeugung und Entnahme des Stroms zeitgleich erfolgen.
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Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 4 StromStBefNG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... d) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 11a Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen, ... und Unterlagen zur Prüfung vorlegt." 13. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus ... 13. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „ § 11a Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Zeitgleichheit ... Unterlagen ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen. § 11a gilt entsprechend. (6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu ... jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen. § 8 Absatz 5 und § 11a gelten entsprechend. (6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis ...