§ 11a - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)

V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 11a Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Zeitgleichheit


§ 11a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Zur Sicherstellung der Zeitgleichheit zwischen der Erzeugung und der Entnahme der steuerfreien Strommenge nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Gesetzes ist die erzeugte und die entnommene Strommenge in geeigneter Form zu messen, es sei denn, es kann auf andere Weise nachgewiesen werden, dass Erzeugung und Entnahme des Stroms zeitgleich erfolgen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 856, 908 m.W.v. 1. Juli 2019

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Frühere Fassungen von § 11a StromStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11a StromStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a StromStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12c StromStV Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern (vom 01.07.2019)
... Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen. § 11a gilt entsprechend. (6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu ...
§ 12d StromStV Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen (vom 01.07.2019)
... dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen. § 8 Absatz 5 und § 11a gelten entsprechend. (6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 4 StromStBefNG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
...  d) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 11a Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen, ... und Unterlagen zur Prüfung vorlegt." 13. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus ... 13. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „ § 11a Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Zeitgleichheit ... Unterlagen ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen. § 11a gilt entsprechend. (6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu ... jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen. § 8 Absatz 5 und § 11a gelten entsprechend. (6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis ...


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