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Änderung § 13a StromStV vom 30.09.2011

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§ 13a StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung
§ 13a StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Differenzversteuerung


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(1) 1 Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes bezogenen Strom

1. zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes oder

2. unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze nach § 9 Absatz 2 und § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke

an ihre Mieter, Pächter oder an vergleichbare Vertragsparteien leisten. 2 Der Erlaubnisinhaber gilt insoweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinn des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. 3 § 9 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. 4 Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde. 5 Die für die Vertragsparteien des Erlaubnisinhabers geltenden Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung bleiben dadurch unberührt.

(2) 1 Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes bezogenen Strom unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze nach § 9 Absatz 2 und § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke entnehmen. 2 § 9 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. 3 Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde.

(2a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend.

(3) 1 Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat für Strom, für den die Steuer entstanden ist, beim zuständigen Hauptzollamt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2 § 8 Absatz 2 bis 7 und 10 des Gesetzes sowie § 4 Absatz 2 bis 4 und § 5 Absatz 2 gelten sinngemäß.