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Änderung § 1 StromStV vom 04.08.2006

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§ 1 StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2006 geltenden Fassung
§ 1 StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v 31.07.2006 BGBl. I 1753
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Versorger


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes oder § 9 Abs. 2a des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien als Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogenen Strom an seine Vertragsparteien leistet. § 10 des Gesetzes bleibt dadurch unberührt.

(2) Das Hauptzollamt kann in anderen Fällen als nach Absatz 1 auf Antrag zulassen, dass derjenige, der Strom leistet, nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gilt, soweit er nach § 3 des Gesetzes oder § 9 Abs. 2a des Gesetzes zu versteuernden Strom an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien leistet und ihm dieser Strom als Letztverbraucher von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger geleistet wird. Die Zulassung wird nur dann erteilt, wenn die nach § 3 des Gesetzes oder § 9 Abs. 2a des Gesetzes zu versteuernde Strommenge durch den letztgenannten Versorger ermittelt wird. § 10 des Gesetzes bleibt dadurch unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes oder § 9 Abs. 2a des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien als Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogenen Strom an seine Vertragsparteien leistet. Die §§ 9a und 10 des Gesetzes bleiben dadurch unberührt.

(2) Das Hauptzollamt kann in anderen Fällen als nach Absatz 1 auf Antrag zulassen, dass derjenige, der Strom leistet, nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gilt, soweit er nach § 3 des Gesetzes oder § 9 Abs. 2a des Gesetzes zu versteuernden Strom an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien leistet und ihm dieser Strom als Letztverbraucher von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger geleistet wird. Die Zulassung wird nur dann erteilt, wenn die nach § 3 des Gesetzes oder § 9 Abs. 2a des Gesetzes zu versteuernde Strommenge durch den letztgenannten Versorger ermittelt wird. Die §§ 9a und 10 des Gesetzes bleiben dadurch unberührt.

(3) Versorger gelten als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes, soweit sie Strom zum Selbstverbrauch entnehmen, ihnen dieser Strom als Letztverbraucher von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger geleistet wird und die entsprechende Strommenge getrennt nach den Steuersätzen und den jeweiligen Steuerbegünstigungen der §§ 3 und 9 des Gesetzes durch den letztgenannten Versorger ermittelt wird.

vorherige Änderung

(4) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung bis jeweils zwei Megawatt gelten auf jede dieser Anlagen bezogen nur insoweit als Versorger, als sie den erzeugten Strom an Letztverbraucher leisten und dieser Strom nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes von der Steuer befreit wäre.



(4) Wer Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und ausschließlich diesen Strom leistet, ist nur dann Versorger, wenn er den Strom an Letztverbraucher leistet und dieser Strom nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes von der Steuer befreit ist. Wer Strom leistet, der nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes von der Steuer befreit ist, gilt insoweit nicht als Versorger.

 (keine frühere Fassung vorhanden)