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Änderung § 10 StromStV vom 04.08.2006

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§ 10 StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2006 geltenden Fassung
§ 10 StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v 31.07.2006 BGBl. I 1753
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Allgemeine Erlaubnis


(Text neue Fassung)

§ 10 (weggefallen)


vorherige Änderung

Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes allgemein erlaubt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)