Änderung § 12a StromStV vom 04.08.2006

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§ 12a StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2006 geltenden Fassung
§ 12a StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v 31.07.2006 BGBl. I 1753
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Anlage zur Stromerzeugung und elektrische Nennleistung


vorherige Änderung

 


Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Stromerzeugungseinheiten an einem Standort gelten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes. Als unmittelbar miteinander verbunden gelten insbesondere auch Anlagen in Modulbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befinden. Die Summe der elektrischen Nennleistungen der Stromerzeugungseinheiten gilt dann als elektrische Nennleistung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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