§ 1b StromStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung | § 1b StromStV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890 |
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(Text alte Fassung) § 1b (neu) | (Text neue Fassung)§ 1b Strom aus erneuerbaren Energieträgern |
Soweit eine Stromerzeugung aus Deponiegas, Klärgas oder Biomasse nur durch eine Zünd- oder Stützfeuerung mit anderen als den vorgenannten Stoffen technisch möglich ist, wird auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nummer 7 des Gesetzes verzichtet. |