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Änderung § 3 StromStV vom 30.09.2011

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§ 3 StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung
§ 3 StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erteilung der Erlaubnis


(Text alte Fassung)

Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich und stellt Versorgern einen Erlaubnisschein als Nachweis über die erteilte Erlaubnis aus.

(Text neue Fassung)

1 Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich und stellt Versorgern einen Erlaubnisschein als Nachweis über die erteilte Erlaubnis aus. 2 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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