§ 13 StromStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung | StromStV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 13 Nachtspeicherheizungen | (Text neue Fassung) |
(1) Nachtspeicherheizungen im Sinne von § 9 Abs. 2a des Gesetzes sind Geräte zur Raumheizung, die durch Umwandlung von elektrischer Energie erzeugte Wärme mittels eines dafür vorgesehenen Speichermediums längere Zeit speichern und bei Bedarf wieder abgeben können. (2) Wird die Verbrauchsmenge von Strom nach § 9 Abs. 2a des Gesetzes nicht getrennt von sonstigen Entnahmen ermittelt, hat der Versorger die insgesamt entnommene Menge aufzuteilen. Der Versorger kann die Aufteilung auf der Grundlage von nachvollziehbaren pauschalen Erfahrungswerten vornehmen. Dies gilt sinngemäß für Eigenerzeuger und Letztverbraucher nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes. |