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Änderung § 13 StromStV vom 30.09.2011

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§ 14 StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung
§ 13 StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen


(Text neue Fassung)

§ 13 Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen


vorherige Änderung

Für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes entnommen wird Strom, der im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen zum Antrieb der Fahrzeuge sowie zum Betrieb ihrer sonstigen elektrischen Anlagen und der im Verkehr mit Schienenbahnen für die Zugbildung, Zugvorbereitung sowie für die Bereitstellung und Sicherung der Fahrtrassen und Fahrwege verbraucht wird.



Für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 9 Absatz 2 des Gesetzes entnommen wird Strom, der im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen zum Antrieb der Fahrzeuge sowie zum Betrieb ihrer sonstigen elektrischen Anlagen und der im Verkehr mit Schienenbahnen für die Zugbildung, Zugvorbereitung sowie für die Bereitstellung und Sicherung der Fahrtrassen und Fahrwege verbraucht wird.


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