Änderung § 1b StromStV vom 01.08.2013

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§ 1b StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 1b StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763

(Textabschnitt unverändert)

§ 1b Strom aus erneuerbaren Energieträgern


(Text alte Fassung)

Soweit eine Stromerzeugung aus Deponiegas, Klärgas oder Biomasse nur durch eine Zünd- oder Stützfeuerung mit anderen als den vorgenannten Stoffen technisch möglich ist, wird auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nummer 7 des Gesetzes verzichtet.

(Text neue Fassung)

(1) Soweit eine Stromerzeugung aus Deponiegas, Klärgas oder Biomasse nur durch eine Zünd- oder Stützfeuerung mit anderen als den vorgenannten Stoffen technisch möglich ist, wird auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nummer 7 des Gesetzes verzichtet.

(2) 1 Biomasse im Sinn des § 2 Nummer 7 des Gesetzes sind ausschließlich Stoffe, die nach der Biomasseverordnung vom 21. Juli 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Biomasse anerkannt werden. 2 § 2 Absatz 4 der Biomasseverordnung findet keine Anwendung. 3 Für Altholz, das in Biomasseanlagen eingesetzt wird, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind, gilt die Biomasseverordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.





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