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Synopse aller Änderungen der StromStV am 10.10.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Oktober 2009 durch Artikel 7 der 5. VerbrStÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StromStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.10.2009 geltenden Fassung
StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Zuordnung von Unternehmen


(1) Die Entscheidung über die Zuordnung eines Unternehmens nach § 2 Nr. 3 und 5 des Gesetzes zu einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige trifft das Hauptzollamt auf Antrag. Hierfür sind die Abgrenzungsmerkmale maßgebend, die in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige und in deren Vorbemerkungen genannt sind, soweit die Absätze 2 bis 8 nichts anderes bestimmen.

(2) Für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige sind die Verhältnisse in dem der Antragstellung vorhergehenden Kalenderjahr maßgebend. Unternehmen, die in diesem Zeitraum mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die entweder nicht alle dem Produzierenden Gewerbe oder nicht alle der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes zuzuordnen sind, sind nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einem Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen. Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit wird nach Wahl des Antragstellers durch den Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige bestimmt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. auf dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung der größte Anteil der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten im Sinne der Vorbemerkungen zur Klassifikation der Wirtschaftszweige entfiel,

(Text neue Fassung)

1. auf dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung der größte Anteil der Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen im Sinne der Vorbemerkungen zur Klassifikation der Wirtschaftszweige entfiel,

2. auf dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung der größte Anteil der Wertschöpfung entfiel,

3. in dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung im Durchschnitt die meisten Personen tätig waren oder

4. in dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung der höchste steuerbare Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes erzielt wurde. Als steuerbarer Umsatz gilt dabei auch das den Leistungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und kommunalen Eigenbetrieben zuzurechnende Aufkommen aus Beiträgen und Gebühren.

Das Hauptzollamt kann die Wahl des Antragstellers zurückweisen, wenn diese offensichtlich nicht geeignet ist, den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens zu bestimmen.

(3) Ist ein Unternehmen dem Abschnitt B der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen, gilt für die Zuordnung zu einer Klasse dieses Abschnitts Absatz 2 sinngemäß.

(4) Die Wertschöpfungsanteile nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 ergeben sich als Differenz zwischen der Summe aus dem steuerbaren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes, den nicht steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen, der Bestandsmehrung an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie den Herstellungskosten für selbst erstellte Anlagen in den jeweiligen Abschnitten einerseits und der Summe aus den Vorleistungen, den linearen und degressiven Abschreibungen sowie der Bestandsminderung an unfertigen und fertigen Erzeugnissen andererseits. Vorleistungen sind die Kosten für Rohstoffe, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe, Handelswaren und Fremdleistungen, nicht jedoch Löhne, Gehälter, Mieten, Pachten und Fremdkapitalzinsen.

(5) Als Zahl der im Durchschnitt tätigen Personen nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 gilt die Summe der Zahlen der am 15. Tag eines jeden Kalendermonats tätigen Personen geteilt durch die Anzahl der entsprechenden Monate. Tätige Personen sind:

1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen, auch wenn sie vorübergehend abwesend sind, nicht jedoch im Ausland tätige Personen;

2. tätige Inhaber und tätige Mitinhaber von Personengesellschaften;

3. unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens ein Drittel der üblichen Arbeitszeit im Unternehmen tätig sind;

4. Arbeitskräfte, die von anderen Unternehmen gegen Entgelt gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Arbeitsleistung überlassen wurden.

(6) Ist ein Unternehmen im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung nicht tätig gewesen, erfolgt die Zuordnung zu einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach dem voraussichtlichen Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit im Kalenderjahr der Antragstellung. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen darzulegen und den voraussichtlichen Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit glaubhaft zu machen.

(7) Das Hauptzollamt kann ein Unternehmen auf Antrag nach dem voraussichtlichen Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit im Kalenderjahr der Antragstellung einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuordnen, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse künftig eine Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes zu erwarten ist. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen darzulegen und den voraussichtlichen Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit glaubhaft zu machen.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß, wenn ein Unternehmen für andere Rechtsvorschriften dem Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes zuzuordnen ist.



§ 17a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren


(1) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer nach § 9a des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für innerhalb eines Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts entnommenen Strom zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und den Erlass, die Erstattung oder die Vergütung selbst zu berechnen. Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens, die dem Hauptzollamt eine Zuordnung des Unternehmens zu einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige ermöglicht, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor,

vorherige Änderung

2. bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist.



2. bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung, in der die Verwendung des Stroms genau beschrieben ist.

Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen.