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Synopse aller Änderungen der StromStV am 01.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 6 der 7. VerbrStÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StromStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Allgemeines
    § 1 Zuständiges Hauptzollamt
Zu § 2 des Gesetzes
    § 1a Versorger
    § 1b Strom aus erneuerbaren Energieträgern
    § 1c Elektromobilität
Zu § 2a des Gesetzes
    § 1d Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen
    § 1e Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten
Zu § 4 des Gesetzes
    § 2 Antrag auf Erlaubnis
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 3 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
(Text neue Fassung)

    § 3 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis
    § 4 Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers
Zu § 5 des Gesetzes
    § 4a (aufgehoben)
Zu § 8 des Gesetzes
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 5 Anmeldung der Steuer


    § 5 Anmeldung der Steuer und Überprüfung
    § 6 Vorauszahlungen
    § 7 Mengenermittlung
Zu § 9 des Gesetzes
    § 8 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 9 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis


    § 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis
    § 10 Allgemeine Erlaubnis
    § 11 Pflichten des Erlaubnisinhabers
    § 11a Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Zeitgleichheit
    § 12 Strom zur Stromerzeugung
    § 12a Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung
    § 12b Steuerbefreiung für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt
    § 12c Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern
    § 12d Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen
    § 13 Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen
    § 13a Differenzversteuerung
    § 14 Wasserfahrzeuge und Schifffahrt
    § 14a Steuerentlastung für die Landstromversorgung
Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a bis 10 des Gesetzes
    § 15 Zuordnung von Unternehmen
    § 16 (aufgehoben)
    § 17 (aufgehoben)
Zu § 9a des Gesetzes
    § 17a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren
Zu § 9b des Gesetzes
    § 17b Steuerentlastung für Unternehmen
    § 17c Verwendung von Nutzenergie durch andere Unternehmen
Zu § 9c des Gesetzes
    § 17d Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines
    § 17e Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise
Zu § 10 des Gesetzes
    § 18 Begriffsbestimmungen zu § 10 des Gesetzes
    § 19 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer in Sonderfällen
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
    § 19a Kleinbetragsregelung
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
    § 20 Ordnungswidrigkeiten
Schlussbestimmungen
    § 21 Übergangsregelung
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Zuständiges Hauptzollamt


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. 2 Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.



1 Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. 2 Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis




§ 3 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis


(1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich oder elektronisch und stellt Versorgern einen Erlaubnisschein als Nachweis über die erteilte Erlaubnis aus. 2 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(2) 1 In den Fällen des § 2 Absatz 3 gilt die Erlaubnis abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt als erteilt. 2 Ein Erlaubnisschein wird nicht ausgestellt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2a) 1 Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis eingehalten werden. 2 Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. 3 Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.

(3) Die Erlaubnis erlischt durch

1. Widerruf,

2. Fristablauf,

3. Verzicht,

4. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,

5. die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,

6. den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,

7. die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

8. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

9. die Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.

(4) 1 Teilen in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlassverwalter, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 3 bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. 2 Ein Widerruf nach Absatz 3 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.

(5) 1 Beantragen in den in Absatz 3 Nummer 5, 6 und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis

1. der neue Versorger, Eigenerzeuger oder erlaubnispflichtige Letztverbraucher,

2. die Erben,

3. die Inhaber des neuen Unternehmens oder

4. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,

eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 3 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. 2 Absatz 3 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. 3 Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. 4 Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden. 5 Entsprechendes gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3.

(6) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

1. in den Fällen des Absatzes 4, wenn auf eine Fortführung verzichtet wird,

2. in den Fällen des Absatzes 5, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt gilt.

(7) 1 In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen

1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,

2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,

3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung.

2 Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 3 Nummer 9 für den Versorger, Eigenerzeuger oder erlaubnispflichtigen Letztverbraucher.



(heute geltende Fassung) 

§ 4 Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers


(1) 1 Der Versorger hat ein Belegheft zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) 1 Der Versorger hat zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung für den Veranlagungszeitraum Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2 Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere ersichtlich sein:

1. der geleistete, durch Letztverbraucher im Steuergebiet entnommene Strom, getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des Gesetzes und den jeweiligen Steuerbegünstigungen des § 9 des Gesetzes sowie getrennt nach den jeweiligen Letztverbrauchern; bei steuerbegünstigten Entnahmen durch Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis nach § 9 ist die Erlaubnisscheinnummer anzugeben;

2. die in § 8 Absatz 4a des Gesetzes näher bezeichneten Strommengen und Steuerbeträge,

3. der an andere Versorger unversteuert geleistete Strom getrennt nach Versorgern;

4. die Entnahmen von Strom zum Selbstverbrauch getrennt nach den Steuersätzen und den jeweiligen Steuerbegünstigungen der §§ 3 und 9 des Gesetzes;

5. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer.

3 Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen und weitere Aufzeichnungen vorschreiben, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 4 Das Hauptzollamt kann anstelle der Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck betriebliche Aufzeichnungen, einfachere Aufzeichnungen oder einen belegmäßigen Nachweis zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 5 Der Versorger hat dem Hauptzollamt auf Verlangen die abgeschlossenen Aufzeichnungen oder die belegmäßigen Nachweise vorzulegen.

(3) Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen.

(4) 1 Der Versorger hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach § 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das zuständige *) Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. 2 Das Hauptzollamt kann prüfen, ob der Anzeigepflicht nachgekommen wird, indem es Angaben und Unterlagen anfordert, die für die Erlaubnis erforderlich sind.

(5) 1 Der Versorger hat den Erlaubnisschein dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder die Leistung von Strom nicht nur vorübergehend eingestellt wird. 2 Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Versorger dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. 3 Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Der Versorger hat dem zuständigen Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes entnommen worden sind. 2 Darüber hinaus hat der Versorger auch die nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes steuerfrei entnommenen Strommengen entsprechend Satz 1 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden, soweit diese in ortsfesten Anlagen erzeugt worden sind.



(6) 1 Der Versorger hat dem zuständigen Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes entnommen worden sind. 2 Darüber hinaus hat der Versorger auch die nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes steuerfrei entnommenen Strommengen entsprechend Satz 1 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden, soweit diese in ortsfesten Anlagen erzeugt worden sind. 3 Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.

(7) 1 Der Versorger ist verpflichtet, in seinen Rechnungen über den an gewerbliche Letztverbraucher mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 Megawattstunden pro Jahr geleisteten Strom die jeweiligen Steuerbegünstigungen nach § 9 des Gesetzes gesondert auszuweisen. 2 Die Ausweisung hat deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift zu erfolgen. 3 Dabei sind die Strommengen in Kilowattstunden getrennt nach den jeweiligen Steuerbegünstigungen aufzuführen.

(8) 1 Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Eigenerzeuger und Letztverbraucher nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes. 2 Bei Versorgern nach § 1a Absatz 6 und 7 sind die Absätze 3, 4, 6 und 7 entsprechend, und die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Belegheft zu führen und vereinfachte Aufzeichnungen oder ein belegmäßiger Nachweis ausreichend sind, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.


---
*) Amm. d. Red.: amtlich 'zuständigen'



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Anmeldung der Steuer




§ 5 Anmeldung der Steuer und Überprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.



(1) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) 1 Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung. 2 Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. 3 Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. 4 Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis




§ 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis


(1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang und stellt in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 des Gesetzes als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. 2 Sofern der Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen wird, wird in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 kein Erlaubnisschein ausgestellt. 3 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend.

(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 3 bis 7 sinngemäß.



(heute geltende Fassung) 

§ 13a Differenzversteuerung


(1) 1 Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes bezogenen Strom

1. zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes oder

2. unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze nach § 9 Absatz 2 und § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke

an ihre Mieter, Pächter oder an vergleichbare Vertragsparteien leisten. 2 Der Erlaubnisinhaber gilt insoweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinn des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. 3 § 9 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. 4 Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde. 5 Die für die Vertragsparteien des Erlaubnisinhabers geltenden Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung bleiben dadurch unberührt.

(2) 1 Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes bezogenen Strom unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze nach § 9 Absatz 2 und § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke entnehmen. 2 § 9 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. 3 Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde.

vorherige Änderung

(3) 1 Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat für Strom, für den die Steuer entstanden ist, beim zuständigen Hauptzollamt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2 § 8 Absatz 2 bis 7 und 10 des Gesetzes sowie § 4 Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß.



(2a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend.

(3)
1 Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat für Strom, für den die Steuer entstanden ist, beim zuständigen Hauptzollamt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2 § 8 Absatz 2 bis 7 und 10 des Gesetzes sowie § 4 Absatz 2 bis 4 und § 5 Absatz 2 gelten sinngemäß.