Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der StromStV am 01.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2022 durch Artikel 6 der 7. VerbrStÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StromStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Allgemeines
    § 1 Zuständiges Hauptzollamt
Zu § 2 des Gesetzes
    § 1a Versorger
    § 1b Strom aus erneuerbaren Energieträgern
    § 1c Elektromobilität
Zu § 2a des Gesetzes
    § 1d Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen
    § 1e Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten
Zu § 4 des Gesetzes
    § 2 Antrag auf Erlaubnis
    § 3 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis
    § 4 Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers
Zu § 5 des Gesetzes
    § 4a (aufgehoben)
Zu § 8 des Gesetzes
    § 5 Anmeldung der Steuer und Überprüfung
    § 6 Vorauszahlungen
    § 7 Mengenermittlung
Zu § 9 des Gesetzes
    § 8 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme
    § 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis
    § 10 Allgemeine Erlaubnis
    § 11 Pflichten des Erlaubnisinhabers
    § 11a Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Zeitgleichheit
    § 12 Strom zur Stromerzeugung
    § 12a Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung
    § 12b Steuerbefreiung für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt
    § 12c Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern
    § 12d Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen
    § 13 Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen
    § 13a Differenzversteuerung
    § 14 Wasserfahrzeuge und Schifffahrt
    § 14a Steuerentlastung für die Landstromversorgung
Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a bis 10 des Gesetzes
    § 15 Zuordnung von Unternehmen
    § 16 (aufgehoben)
    § 17 (aufgehoben)
Zu § 9a des Gesetzes
    § 17a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren
Zu § 9b des Gesetzes
    § 17b Steuerentlastung für Unternehmen
    § 17c Verwendung von Nutzenergie durch andere Unternehmen
Zu § 9c des Gesetzes
    § 17d Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines
    § 17e Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Zu § 9d des Gesetzes
    § 17f Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)
Zu § 9e des Gesetzes
    § 17g Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
Zu § 10 des Gesetzes
    § 18 Begriffsbestimmungen zu § 10 des Gesetzes
    § 19 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer in Sonderfällen
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
    § 19a Kleinbetragsregelung
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
    § 20 Ordnungswidrigkeiten
Schlussbestimmungen
    § 21 Übergangsregelung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17f (neu)




§ 17f Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts geleistet oder zur Erzeugung der gelieferten Wärme unmittelbar eingesetzt worden ist. 2 Der Antragsteller hat in der Anmeldung die Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3 Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom geleistet worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) 1 Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. 2 Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt.

(3) 1 Dem Antrag auf Steuerentlastung sind die Abwicklungsscheine nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beizufügen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Abwicklungsscheine verzichten, wenn die in diesen vorgeschriebenen Angaben anderen Belegen und den Aufzeichnungen des Antragstellers eindeutig und leicht nachprüfbar zu entnehmen sind.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für die Leistung im Entlastungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Bezieher des Stroms oder der daraus erzeugten Wärme zu entnehmen sein müssen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17g (neu)




§ 17g Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts geleistet worden ist. 2 Der Antragsteller hat in der Anmeldung die Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3 Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom geleistet worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) 1 Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. 2 Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt.

(3) 1 Dem Antrag auf Steuerentlastung sind Unterlagen beizufügen, die den zeitlichen und räumlichen Umfang der begünstigten Maßnahme der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie die vom Antragsteller geleistete Strommenge belegen. 2 Das Hauptzollamt kann weitere Unterlagen anfordern, sofern dies zur Beurteilung der Steuerbegünstigung erforderlich ist.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für die Leistung im Entlastungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Bezieher des Stroms zu entnehmen sein müssen.

(5) 1 Strom, der für zivile Missionen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik geleistet wird, ist nur dann entlastungsfähig, wenn er durch das zivile Begleitpersonal von Streitkräften entnommen wird. 2 Dieses muss Aufgaben ausführen, die unmittelbar mit einer Verteidigungsanstrengung im Rahmen mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik außerhalb ihres Mitgliedstaates zusammenhängen. 3 Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, sind nicht als Verteidigungsanstrengungen zu betrachten.