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Synopse aller Änderungen der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung am 15.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2016 durch Artikel 32 des 2. BRBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AnwSZVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Aufhebung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Übergangsvorschrift
(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Übergangsvorschrift




§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Anwärtersonderzuschläge, die aufgrund der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gewährt wurden, werden unverändert weitergewährt. Sie gelten als nach § 63 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes gewährt.



 

 
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