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Synopse aller Änderungen der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung am 15.07.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2016 durch Artikel 32 des 2. BRBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AnwSZVV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 32 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Aufhebung | |
(Text alte Fassung) § 2 Übergangsvorschrift | (Text neue Fassung) § 2 (aufgehoben) |
§ 2 Übergangsvorschrift | § 2 (aufgehoben) |
Anwärtersonderzuschläge, die aufgrund der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gewährt wurden, werden unverändert weitergewährt. Sie gelten als nach § 63 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes gewährt. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2251/v199584-2016-07-15.htm