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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft (Landwirtschaftsförderungsverordnung - LaFV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:


§ 1



(1) Der Antrag auf Ausgleichsleistung ist bis zu dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung genannten Zeitpunkt des Jahres, für das die Ausgleichsleistung beantragt wird, schriftlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu stellen.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers,

2.
Anschrift des Betriebes, für den die Ausgleichsleistung beantragt wird,

3.
ob es sich um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 34 des Bewertungsgesetzes handelt,

4.
ob der Betrieb mit dazugehörigen Wirtschaftsgebäuden bewirtschaftet wird,

5.
ob der Antragsteller landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 bis 7 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der am 1. Januar 1993 geltenden Fassung ist,

6.
ob der Antragsteller landwirtschaftlicher Unternehmer der Binnenfischerei im Sinne des § 1 Abs. 3a in Verbindung mit Abs. 8 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der am 1. Januar 1993 geltenden Fassung ist,

7.
ob der Antragsteller Gesellschafter oder Mitglied einer begünstigten Gesellschaft ist,

8.
Größe der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft und Größe der stillgelegten Flächen,

9.
Anschriften weiterer auf eigene Rechnung bewirtschafteter Betriebe,

10.
ob der Antragsteller Leistungen auf Grund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhält oder einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat;

11.
zur Viehhaltung

a)
ob der Antragsteller einen übergroßen Tierbestand im Sinne des § 8 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft hält oder an einer solchen Tierhaltung unmittelbar als Gesellschafter oder Mitglied beteiligt ist,

b)
bei der Antragstellung ab 1990, ob die Tierhaltung die in § 9 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft festgelegte Dungeinheitengrenze überschreitet;

bei begünstigten Gesellschaften zusätzlich

12.
Name und Anschrift aller Gesellschafter oder Mitglieder,

13.
a) ob alle Gesellschafter oder Mitglieder landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 bis 7 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der am 1. Januar 1993 geltenden Fassung sind

b)
oder Angabe der Familienverhältnisse,

14.
ob ein Gesellschafter oder Mitglied für einen selbstbewirtschafteten Betrieb Ausgleichsleistungen beantragt hat, gegebenenfalls unter Angabe

a)
des Kapitalanteils,

b)
der Größe der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes.

(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde glaubhaft zu machen.


§ 2



Für den Antrag nach § 1 Abs. 1 können die Länder ein Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit ein Muster bekanntgegeben wird oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.


§ 2a



Für die Jahre 1990, 1991 und 1992 beträgt der in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft genannte einheitliche Betrag je Hektar der landwirtschaftlich genutzten Fläche jeweils 90 Deutsche Mark.


§ 3



Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Ausgleichsleistung durch Bescheid fest.


§ 4



(weggefallen)


§ 5



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.