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§ 54 - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 54 Öffentlichkeit



Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.



 

Zitierungen von § 54 BWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 68 BWO Zählung der Wähler (vom 22.02.2020)
... eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 54 anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 61 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Artikel 1 12. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 54 anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 61 Absatz 6 ...