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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 20, S. 1029-1068, ausgegeben am 11.05.2012


Update via

Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378; Geltung ab 11.09.1985
FNA: 111-1-5; 1 Staats- und Verfassungsrecht 11 Staatliche Organisation 111 Wahlrecht
Änderungen / Synopse | 11 Gesetze verweisen aus 31 Artikeln auf BWO

Vierter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

 

§ 68 Zählung der Wähler



Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.