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§ 72 - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 72 Wahlniederschrift



(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 56 Abs. 7, § 59 Satz 3 und § 69 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 69 Abs. 6 besonders beschlossen hat, sowie die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 59 Satz 3 besonders beschlossen hat.

(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu übergeben.

(3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 30 bei.

(4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Verwaltungsbehörden der Kreise sowie Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.



 

Zitierungen von § 72 BWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 BWO Bekanntgabe des Wahlergebnisses
... Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 72 ) anderen als den in § 71 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht ...
§ 75 BWO Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (vom 11.12.2008)
... Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 30 bei. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend. (7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die ... einberufen hat. Diese verfährt nach § 73 Abs. 2 bis 4. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend. (8) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des ...
Anlage 29 BWO (zu § 72 Absatz 1) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk der Wahl zum Deutschen Bundestag (vom 22.02.2020)
Anlage 30 BWO (zu §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 6, 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4)
 
Zitat in folgenden Normen

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Anhang 7 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 20
... 29 (zu § 72 Absatz 1 ) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 585
Artikel 1 11. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden." 22. Die Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1 ) erhält die aus dem Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 23. Die ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Artikel 1 10. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... durch das Wort „Wahlkabine", b) in Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) jeweils das Wort „Wahlzellen" durch das Wort „Wahlkabinen". ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 1 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... durch das Wort „Stimmzettelumschlag" ersetzt. 35. In Anlage 29 (zu § 72 Abs. 1) Nr. 2.1 Satz 1 wird das Wort „übrigen" durch das Wort ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Artikel 1 12. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. 20. Die Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1 ) erhält die aus dem Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 21. Die ...