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Sechster Abschnitt - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 85 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen



(1) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 21 gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.

(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 8 und des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 22 gewährleisteten Einspruchsrechte.

(3) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 25 des Bundeswahlgesetzes und des § 27 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 des Bundeswahlgesetzes gewährleisteten Mängelbeseitigungsverfahren.

(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 abschließend durch die Bekanntmachung nach §§ 14, 17, 36 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 20.




§ 86 Öffentliche Bekanntmachungen



(1) Die nach dem Bundeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreiswahlleiter und Verwaltungsbehörden des Kreises in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise.

(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

(3) 1Der Inhalt der nach dem Bundeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 2Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. 3Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. 4Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 und § 43 Absatz 1 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 79 Absatz 1 und § 84 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.




§ 87 Zustellungen, Versicherungen an Eides statt



(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für die nach §§ 16 Absatz 7 Satz 2, 18 Absatz 5 Satz 1, 18 Absatz 6 Satz 1 und § 34 Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 abzugebende Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.




§ 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken



(1) Der Kreiswahlleiter beschafft

1.
die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9), soweit nicht die Gemeindebehörde diese im Benehmen mit dem Kreiswahlleiter beschafft,

2.
die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 10),

3.
die Wahlbriefumschläge (Anlage 11), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,

4.
die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 12),

5.
die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge (Anlage 13),

6.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Anlage 14),

7.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 15),

8.
die Stimmzettel (Anlage 26),

9.
die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 28),

10.
die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse (Anlage 30),

11.
die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (Anlage 31)

für seinen Wahlkreis, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.

(2) Der Landeswahlleiter beschafft

1.
(weggefallen)

2.
die Vordrucke für die Einreichung der Landeswahlvorschläge (Anlage 20),

3.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeswahlvorschläge (Anlage 21),

4.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 22),

5.
die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),

6.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber (Anlagen 17 und 23),

7.
die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlagen 18 und 24).

(2a) 1Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. 2Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.

(3) Der Bundeswahlleiter beschafft die Anträge für außerhalb des Wahlgebietes lebende Wahlberechtigte zur Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag (Anlage 2) nebst den Merkblättern hierzu (noch Anlage 2).

(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung übernehmen.

(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, 5, 8, 9, 13 bis 25, 27 bis 29 und 31 bis 33 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.




§ 89 Sicherung der Wahlunterlagen



(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.


§ 90 Vernichtung von Wahlunterlagen



(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.


§ 91 Stadtstaatklausel



In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.


§ 92





§ 93



(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)


Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20 ... gemäß § 18 Absatz 6 der Bundeswahlordnung für Rückkehrer aus dem Ausland *)



-
Erstausfertigung -

Muster Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (BGBl. 2017 I S. 588)


-
Zweitausfertigung - *)

Muster Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (BGBl. 2017 I S. 588)


*)
Anm. d. Red.: "wobei bei der Zweitausfertigung das Wort „Erstausfertigung" durch das Wort „Zweitausfertigung" ersetzt wird." [Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe a V. v. 24. März 2017 (BGBl. I S. 585)]

Muster Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (BGBl. 2017 I S. 589)


Muster Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (BGBl. 2017 I S. 590)


Muster Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (BGBl. 2017 I S. 591)


Muster Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (BGBl. 2017 I S. 592)


---
*)
in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen

durch Artikel 2 G. v. 18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834):

a)
Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in Nummer 5 erste Zeile das Wort „Wahlausschlussgrund" durch die Wörter „Wahlausschluss nach § 13 BWG" ersetzt und werden in der zweiten Zeile die Angaben „§ 13 Nummer 1 BWG", „§ 13 Nummer 2 BWG" und „§ 13 Nummer 3 BWG" mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.

b)
Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt."

bb)
In Nummer 12 Satz 2 werden die Wörter „körperlichen Beeinträchtigung" durch das Wort „Behinderung" ersetzt.

durch Artikel 1 V. v. 13. Februar 2020 (BGBl. I S. 199):

a)
Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - wird wie folgt geändert:

aa)
Bei Erläuterungspunkt 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland".

bb)
Bei Erläuterungspunkt 10 wird im Text zum linken Kästchen nach dem Wort „Deutschland" der Fußnotenhinweis „*)" gestrichen und im Text zum rechten Kästchen nach dem Wort „betroffen." eingefügt.

cc)
Bei Erläuterungspunkt 12 werden nach den Wörtern „Unterschrift des Antragstellers" die Wörter „/der Antragstellerin" eingefügt.

b)
Auf der Rückseite der Erstausfertigung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird in Randnummer 6.2 nach dem Wort „betroffen" der Fußnotenhinweis „*)" eingefügt.

c)
Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland".

bb)
Bei Erläuterungspunkt 1 wird in Absatz 3 zweiter Spiegelstrich nach dem Wort „sind." der Fußnotenhinweis „*)" eingefügt.

cc)
Bei Erläuterungspunkt 10 wird in Absatz 2 nach dem Wort „Deutschland" der Fußnotenhinweis „*)" gestrichen und in Absatz 3 nach den Wörtern „betroffen ist." eingefügt.




Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) *)



Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl und Wahlscheinantrag (BGBl. I 2013 S. 1260)


Rückseite Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl und Wahlscheinantrag (BGBl. I 2013 S. 1261)


Merkblatt (BGBl. 2017 I S. 593)


Merkblatt (BGBl. 2017 I S. 594)


---
*)
Anm. d. Red.: In den Grafiken nicht konsolidierbare Änderungen:

-
Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a V. v. 24. März 2017 (BGBl. I S. 585):

a)
Der Überschrift der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - werden die Wörter „für im Ausland lebende Deutsche" angefügt.

a)
Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in Nummer 5 erste Zeile das Wort „Wahlausschlussgrund" durch die Wörter „Wahlausschluss nach § 13 BWG" ersetzt und werden in der zweiten Zeile die Angaben „§ 13 Nummer 1 BWG", „§ 13 Nummer 2 BWG" und „§ 13 Nummer 3 BWG" mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.

b)
Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt."

bb)
In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter „körperlichen Beeinträchtigung" durch das Wort „Behinderung" ersetzt.

-
Artikel 1 V. v. 13. Februar 2020 (BGBl. I S. 199):

a)
Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - wird wie folgt geändert:

aa)
Bei Erläuterungspunkt 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche".

bb)
Bei Erläuterungspunkt 10 wird im Text zum linken Kästchen nach dem Wort „Deutschland" der Fußnotenhinweis „*)" gestrichen und im Text zum rechten Kästchen nach dem Wort „betroffen." eingefügt.

cc)
Bei Erläuterungspunkt 13 werden nach den Wörtern „Unterschrift des Antragstellers" die Wörter „/der Antragstellerin" eingefügt.

b)
Auf der Rückseite der Erstausfertigung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird in Randnummer 6.2 nach dem Wort „betroffen" der Fußnotenhinweis „*)" eingefügt.

c)
Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche".

bb)
Bei Erläuterungspunkt 1 wird in Absatz 3 zweiter Spiegelstrich nach dem Wort „sind." der Fußnotenhinweis „*)" eingefügt.

cc)
Bei Erläuterungspunkt 2 wird in Absatz 2 nach dem Wort „Deutschland" der Fußnotenhinweis „*)" eingefügt.

dd)
Bei Erläuterungspunkt 10 wird in Absatz 1 nach dem Wort „Deutschland" der Fußnotenhinweis „*)" gestrichen und in Absatz 2 nach den Wörtern „betroffen ist." sowie in Absatz 5 Satz 2 nach dem Wort „sind." eingefügt.




Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) Wahlbenachrichtigung 1)



Wahlbenachrichtigung (BGBl. 2017 I S. 595)





Anlage 4 (zu § 19 Absatz 2) Wahlscheinantrag



Wahlscheinantrag (BGBl. 2017 I S. 596)





Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1)



Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 12-13




Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2)



Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 14




Anlage 7



(weggefallen)


Anlage 8 (zu § 24 Abs. 1)


Anlage 8 wird in 3 Vorschriften zitiert

Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 16


Anlage 9 (zu § 26)



Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 17




Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite -



Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 18




Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)



Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 19




Anlage 12 (zu § 28 Abs. 3)



Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 20 - 21




Anlage 13 (zu § 34 Abs. 1)



Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 22 - 23




Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4)



Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 24 - 25




Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages einer Partei



Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 26




Anlage 16 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2)



Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 27




Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers für den Wahlkreis



Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 28 - 30




Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung im Wahlkreis



Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 31




Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6)



Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 32 - 34




Anlage 20 (zu § 39 Abs. 1)



Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 35




Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3)



Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 36 - 37




Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste



Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 38




Anlage 23 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)



Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 39 - 40




Anlage 24 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)


Anlage 24 wird in 3 Vorschriften zitiert

Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 41


Anlage 25 (aufgehoben)







Anlage 26 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1)



Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 43




Anlage 27 (zu § 48 Abs. 1)



Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 44 - 45




Anlage 28 (zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4)


Anlage 28 wird in 4 Vorschriften zitiert

Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 46 - 47


Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk der Wahl zum Deutschen Bundestag



Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 1 (BGBl. 2020 I S. 208)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 2 (BGBl. 2020 I S. 209)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 3 (BGBl. 2020 I S. 210)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 4 (BGBl. 2020 I S. 211)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 5 (BGBl. 2020 I S. 212)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 6 (BGBl. 2020 I S. 213)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 7 (BGBl. 2020 I S. 214)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 8 (BGBl. 2020 I S. 215)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 9 (BGBl. 2020 I S. 216)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 10 (BGBl. 2020 I S. 217)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 11 (BGBl. 2020 I S. 218)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 12 (BGBl. 2020 I S. 219)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 13 (BGBl. 2020 I S. 220)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 14 (BGBl. 2020 I S. 221)





Anlage 30 (zu §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 6, 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4)


Anlage 30 wird in 4 Vorschriften zitiert

Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 56 - 57


Anlage 31 (zu § 75 Absatz 5) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Deutschen Bundestag



Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, Seite 1 (BGBl. 2020 I S. 222)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, Seite 2 (BGBl. 2020 I S. 223)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, Seite 3 (BGBl. 2020 I S. 224)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, Seite 4 (BGBl. 2020 I S. 225)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, Seite 5 (BGBl. 2020 I S. 226)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, Seite 6 (BGBl. 2020 I S. 227)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, Seite 7 (BGBl. 2020 I S. 228)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, Seite 8 (BGBl. 2020 I S. 229)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, Seite 9 (BGBl. 2020 I S. 230)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, Seite 10 (BGBl. 2020 I S. 231)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, Seite 11 (BGBl. 2020 I S. 232)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, Seite 12 (BGBl. 2020 I S. 233)





Anlage 32 (zu § 76 Abs. 6)


Anlage 32 wird in 3 Vorschriften zitiert

Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 65 - 67


Anlage 33 (zu § 77 Abs. 4)



Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 68 - 69