| BWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2026 geltenden Fassung | BWO n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Wahlorgane § 1 Bundeswahlleiter § 2 Landeswahlleiter § 3 Kreiswahlleiter § 4 Bildung der Wahlausschüsse § 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse § 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand § 7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand § 8 Beweglicher Wahlvorstand § 9 Ehrenämter § 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld § 11 Geldbußen Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl Erster Unterabschnitt Wahlbezirke § 12 Allgemeine Wahlbezirke § 13 Sonderwahlbezirke Zweiter Unterabschnitt Wählerverzeichnis § 14 Führung des Wählerverzeichnisses § 15 (weggefallen) § 16 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis § 17 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis § 18 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag § 19 Benachrichtigung der Wahlberechtigten § 20 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen § 21 Einsicht in das Wählerverzeichnis § 22 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde § 23 Berichtigung des Wählerverzeichnisses § 24 Abschluss des Wählerverzeichnisses Dritter Unterabschnitt Wahlscheine § 25 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen § 26 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines § 27 Wahlscheinanträge § 28 Erteilung von Wahlscheinen § 29 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen § 30 Vermerk im Wählerverzeichnis § 31 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde Vierter Unterabschnitt Wahlvorschläge, Stimmzettel § 32 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen § 33 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln § 34 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge § 35 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter § 36 Zulassung der Kreiswahlvorschläge § 37 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses § 38 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge § 39 Inhalt und Form der Landeslisten § 40 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter § 41 Zulassung der Landeslisten § 42 Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses § 43 Bekanntmachung der Landeslisten § 44 (aufgehoben) § 45 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl Fünfter Unterabschnitt Wahlräume, Wahlzeit § 46 Wahlräume § 47 Wahlzeit § 48 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde Dritter Abschnitt Wahlhandlung Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen § 49 Ausstattung des Wahlvorstandes § 50 Wahlkabinen § 51 Wahlurnen § 52 Wahltisch § 53 Eröffnung der Wahlhandlung § 54 Öffentlichkeit § 55 Ordnung im Wahlraum § 56 Stimmabgabe § 57 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen § 58 (aufgehoben) § 59 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines § 60 Schluss der Wahlhandlung Zweiter Unterabschnitt Besondere Regelungen § 61 Wahl in Sonderwahlbezirken § 62 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen § 63 Stimmabgabe in Klöstern § 64 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten § 65 § 66 Briefwahl Vierter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse § 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk § 68 Zählung der Wähler § 69 Zählung der Stimmen § 70 Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 71 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse § 72 Wahlniederschrift § 73 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen § 74 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses § 75 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses § 76 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis § 77 Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land § 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses § 79 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse § 80 Benachrichtigung der gewählten Bewerber § 81 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter Fünfter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Nachfolgern § 82 Nachwahl § 83 Wiederholungswahl § 84 Berufung von Nachfolgern Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 85 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen § 86 Öffentliche Bekanntmachungen § 87 Zustellungen, Versicherungen an Eides statt § 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken § 89 Sicherung der Wahlunterlagen § 90 Vernichtung von Wahlunterlagen § 91 Stadtstaatklausel § 92 § 93 Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20 ... gemäß § 18 Absatz 6 der Bundeswahlordnung für Rückkehrer aus dem Ausland *) | |
| (Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes) | (Text neue Fassung) Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes) *) |
Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes) Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) Wahlbenachrichtigung 1) Anlage 4 (zu § 19 Absatz 2) Wahlscheinantrag Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2) Anlage 7 Anlage 8 (zu § 24 Abs. 1) Anlage 9 (zu § 26) Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite - Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4) Anlage 12 (zu § 28 Abs. 3) Anlage 13 (zu § 34 Abs. 1) Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4) Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages einer Partei Anlage 16 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2) Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers für den Wahlkreis Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung im Wahlkreis Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) Anlage 19a (zu § 38 Satz 1) Feststellung des Bedingungseintritts gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes Anlage 20 (zu § 39 Abs. 1) Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3) Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste Anlage 23 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) Anlage 24 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) Anlage 25 (aufgehoben) Anlage 26 (zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 1) Anlage 27 (zu § 48 Abs. 1) Anlage 28 (zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4) Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk der Wahl zum Deutschen Bundestag Anlage 30 (zu §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 6, 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4) Anlage 31 (zu § 75 Absatz 5) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Deutschen Bundestag Anlage 32 (zu § 76 Absatz 6) Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis der Wahl zum Deutschen Bundestag Anlage 33 (zu § 77 Abs. 4) | |
§ 16 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis | |
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind 1. für eine Wohnung, | |
| 2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes), | 2. (aufgehoben) |
3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes), 4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes). (2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte 1. nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, a) (weggefallen) b) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten, c) die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, 2. nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind. (3) 1 Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. 2 Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, die im selben Wahlkreis liegt, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. 3 Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. 4 Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. 5 Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten. (4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend. (5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend. (6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes. (7) 1 Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. 2 Soweit dies für die Prüfung der Wahlberechtigung eines Rückkehrers im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz erforderlich ist, kann die Gemeindebehörde die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen. 3 Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist. (8) 1 Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. 2 Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. 3 § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. 4 Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist. (9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach § 27 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht. | |
§ 17 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis | |
(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des 1. § 16 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde, | |
| 2. § 16 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde, 3. § 16 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde, 4. § 16 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde. | 2. § 16 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde, 3. § 16 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde. |
(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des 1. (weggefallen) 2. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt, 3. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde, 4. (weggefallen) | |
| 5. 1 § 16 Abs. 2 Nr. 2 die Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war, wenn er im Wahlgebiet nie gemeldet war, die Gemeinde, der er nach seiner Erklärung im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden ist. 2 Satz 1 gilt auch für Seeleute, die seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes. 3 Für Seeleute, die von einem Seeschiff, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, abgemustert haben und im Anschluss daran auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde am Sitz des ehemaligen Reeders zuständig. 4 Für Binnenschiffer, die zuletzt auf einem in der Bundesrepublik Deutschland im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff gefahren sind und im Anschluss daran auf einem Binnenschiff, das nicht im Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, oder auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig. | 5. 1 § 16 Abs. 2 Nr. 2 die Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war, wenn er im Wahlgebiet nie gemeldet war, die Gemeinde, der er nach seiner Erklärung im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden ist. 2 Satz 1 gilt auch für Seeleute sowie für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes. 3 Für Binnenschiffer, die zuletzt auf einem in der Bundesrepublik Deutschland im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff gefahren sind und im Anschluss daran auf einem Binnenschiff, das nicht im Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, oder auf einem Seeschiff fahren, ist die Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig. |
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des 1. § 16 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes, 2. § 16 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet hat, 3. § 16 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung. | |
Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20 ... gemäß § 18 Absatz 6 der Bundeswahlordnung für Rückkehrer aus dem Ausland *) | |
- Erstausfertigung - ![]() - Zweitausfertigung - *) ![]() *) Anm. d. Red.: 'wobei bei der Zweitausfertigung das Wort 'Erstausfertigung' durch das Wort 'Zweitausfertigung' ersetzt wird.' [Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe a V. v. 24. März 2017 (BGBl. I S. 585)] ![]() ![]() ![]() ![]() --- *) in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen | |
| durch Artikel 2 G. v. 18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834) durch Artikel 1 V. v. 13. Februar 2020 (BGBl. I S. 199) durch Artikel 1 V. v. 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283) | durch Artikel 2 G. v. 18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834) durch Artikel 1 V. v. 13. Februar 2020 (BGBl. I S. 199) durch Artikel 1 V. v. 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283) durch Artikel 9 G. v. 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) |
Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes) | Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes) *) |
![]() ![]() ![]() ![]() | |
--- *) in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen durch Artikel 9 G. v. 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) | |