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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

Verordnung über hygienische Anforderungen an Transportbehälter zur Beförderung von Lebensmitteln (Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung - LMTV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die hygienischen Anforderungen an Tanks, Aufsetztanks, tankähnliche Transporteinrichtungen und andere Transportgefäße oder Behälter (Transportbehälter) einschließlich dazugehöriger Be- und Entladevorrichtungen, in denen unverpackte flüssige, granulat- oder pulverförmige Lebensmittel einschließlich der für Lebensmittel zugelassenen Zusatzstoffe als Massengut gewerbsmäßig befördert werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Getränkeschankanlagen,

2.
(weggefallen)

3.
Transportbehälter zum gewerbsmäßigen Befördern von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis im Sinne des § 2, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2, der Milchverordnung.

(3) (weggefallen)


§ 2 Verwendung der Transportbehälter



(1) Für die Beförderung von Lebensmitteln dürfen nur Transportbehälter verwendet werden, die

1.
den Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen und

2.
a) fabrikneu sind oder eine dem fabrikneuen Zustand entsprechende Beschaffenheit haben oder

b)
ausnahmslos für Lebensmittel oder für die in der Anlage 1 bezeichneten Stoffe (Transportgut) benutzt worden sind.

(2) Es ist verboten, Transportbehälter, die nach § 3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, zur Beförderung anderer Stoffe als Lebensmittel, Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Weingesetzes oder der in der Anlage 1 bezeichneten Stoffe zu benutzen.


§ 2a Ausnahmen für die Beförderung von Ölen und Fetten



(1) Abweichend von den §§ 2, 3 Nr. 5 und § 5 dürfen Öle und Fette, die als Lebensmittel bestimmt sind, als Massengut in Seeschiffen befördert werden, wenn die Vorschriften der Anlage 2 eingehalten werden.

(2) Der Verantwortliche eines Schiffes, das in Behältern flüssige Öle und Fette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt oder als Lebensmittel geeignet sind, als Massengut befördert, muß Nachweise über die drei zuvor in diesen Behältern beförderten Ladungen sowie über die Wirksamkeit des zwischen den Ladungen angewandten Reinigungsverfahrens mit sich führen.

(3) Im Falle einer Umladung muß der Verantwortliche des Empfängerschiffes zusätzlich zu den in Absatz 2 verlangten Dokumenten Nachweise über das zwischen den Ladungen auf dem anderen Schiff angewandte Reinigungsverfahren sowie darüber mit sich führen, daß die Beförderung des flüssigen Öls oder Fettes als Massengut während der vorherigen Beförderung den Bestimmungen der Anlage 2 entsprach.

(4) Der Verantwortliche eines Schiffes hat der zuständigen Behörde auf Verlangen die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Nachweise vorzulegen.


§ 2b Ausnahmen für die Beförderung von Rohzucker



(1) Abweichend von den §§ 2 und 3 Nr. 5 und dem § 5 darf Rohzucker, der unraffiniert nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, als Massengut in Behältern in Seeschiffen befördert werden, wenn die Anforderungen der Anlage 3 eingehalten werden.

(2) Der Verantwortliche eines Schiffes im Sinne des Absatzes 1 hat Nachweise mit Angaben über die in dem jeweiligen Behälter, in dem sich der Rohzucker befindet, unmittelbar zuvor beförderte Ladung sowie über Art und Umfang der Reinigung nach Anlage 3 Nr. 1 für die Dauer des Transportes bis zur Raffinerie mit sich zu führen. Auf den Unterlagen für die Beförderung des Rohzuckers ist gut sichtbar und dauerhaft die Angabe "Dieses Erzeugnis ist erst nach Raffination für den menschlichen Verzehr geeignet" anzubringen.

(3) Im Falle einer Umladung der Behälter hat der Verantwortliche des abgebenden Schiffes die Nachweise nach Absatz 2 dem Verantwortlichen des Empfängerschiffes zu übergeben. Der Verantwortliche des Empfängerschiffes hat die übergebenen Nachweise entsprechend Absatz 2 mit sich zu führen.

(4) Nach Abschluß des Transportes sind die Nachweise nach Absatz 2 entweder von dem Beförderungsunternehmen aufzubewahren oder von diesem dem für die Raffination Verantwortlichen zu übergeben. Soweit die Nachweise nach Absatz 2 dem für die Raffination Verantwortlichen übergeben sind, hat dieser die Nachweise aufzubewahren. Die Nachweise nach Absatz 2 sind ein Jahr aufzubewahren.

(5) Wer zum Mitführen oder Aufbewahren der Nachweise nach Absatz 2 verpflichtet ist, hat diese der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.


§ 3 Anforderungen an die Transportbehälter



Transportbehälter müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Die mit dem Transportgut in Berührung kommenden Teile müssen so beschaffen sein, daß die Lebensmittel hygienisch nicht nachteilig beeinflußt werden können,

2.
sie müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein,

3.
sie müssen begehbar sein oder durch eine Öffnung eine Besichtigung des Innenraumes zulassen,

4.
das Transportgut sowie die Reinigungs- und Desinfektionsmittel müssen leicht auslaufen können,

5.
sie müssen auf der Außenfläche deutlich sichtbar durch Einprägung, Stanzung oder ähnlich dauerhaft mit der Aufschrift "Nur für Lebensmitteltransporte" oder "Nur für Lebensmittel" gekennzeichnet sein.


§ 4 Reinigung der Transportbehälter



Die Transportbehälter müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert sein, daß die darin beförderten Lebensmittel hygienisch nicht nachteilig beeinflußt werden können.


§ 5 Abfüllen in Transportbehälter



Lebensmittel dürfen nur in Transportbehälter abgefüllt werden, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 entsprechen.


§ 6 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.
a)
§ 2 Abs. 1 zur Beförderung von Lebensmitteln Transportbehälter verwendet oder

b)
§ 5 Lebensmittel in Transportbehälter abfüllt,

die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 nicht entsprechen, oder

2.
§ 2 Abs. 2 Transportbehälter, die nach § 3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, zur Beförderung anderer Stoffe benutzt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2a Abs. 2, 3 oder 4 oder § 2b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 einen Nachweis nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.


§ 7



(weggefallen)


§ 8 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.

(2) Bis zum 1. April 1988 dürfen Transportbehälter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht nach § 3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, ohne diese Kennzeichnung verwendet werden.


Anlage 1 (zu § 2) Stoffe, die in Transportbehältern befördert werden dürfen



(BGBl. I 1987 S. 1213)

1.
Flüssige, granulat- oder pulverförmige Stoffe, die als Lebensmittel geeignet sind, jedoch einer anderen Zweckbestimmung zugeführt werden sollen,

2.
flüssiges Paraffin, das in seiner Qualität den Anforderungen des Arzneibuches entspricht,

3.
Rizinusöl.


Anlage 2 (zu § 2a) Beförderung von Ölen und Fetten als Massengut in Seeschiffen



(BGBl. I 1997 S. 2012 - 2014)


Anlage 3 (zu § 2b) Beförderung von Rohzucker als Massengut in Seeschiffen



(BGBl. I 1998 S. 3147)

Für die Behälter, in denen der Rohzucker befördert wird, gelten folgende Bedingungen:

1.
Vor dem Laden des Rohzuckers ist der Behälter gründlich zu reinigen, um ihn von Rückständen der zuvor beförderten Ladung und sonstigen Verunreinigungen zu befreien; der Behälter ist zu überprüfen, um festzustellen, ob die genannten Rückstände ordnungsgemäß entfernt worden sind.

2.
Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf kein Flüssigmassengut gewesen sein.