§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen (PrfgZÖGlStV k.a.Abk.)

V. v. 12.04.1990 BGBl. I S. 771; zuletzt geändert durch V. v. 17.11.2005 BGBl. I S. 3188
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 806-21-11-8 Berufliche Bildung

§ 1 Zweck der Verordnung



Diese Verordnung dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen vom 27. November 1989 (BGBl. II 1991 S. 712).



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