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Änderung § 5 FSMusterzulV vom 04.08.2009

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§ 5 FSMusterzulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 5 FSMusterzulV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Grundsätze des Zulassungsverfahrens


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Hersteller hat die Zulassung bei dem Flugsicherungsunternehmen zu beantragen. Dabei ist der Nachweis zu führen, dass das Produkt den Anforderungen gemäß § 4 entspricht.

(Text neue Fassung)

(1) Der Hersteller hat die Zulassung bei dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung zu beantragen. Dabei ist der Nachweis zu führen, dass das Produkt den Anforderungen gemäß § 4 entspricht.

(2) Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Herstellers,

b) Bezeichnung des Produktes mit Beschreibung des Verwendungszwecks und der Wirkungsweise zusammen mit einer der Konfiguration entsprechenden technischen Dokumentation,

c) eine Erklärung des Herstellers, dass die Anlage oder das Gerät den Anforderungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) entspricht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Flugsicherungsunternehmen legt zu Beginn des Zulassungsverfahrens fest, wie der Nachweis gemäß Absatz 1 Satz 2 zu erfolgen hat. Es fordert fehlende Unterlagen vom Hersteller an. Diese Anforderung kann mit Setzung einer angemessenen Frist verbunden werden, nach deren Ablauf der Antrag auf Zulassung zurückgewiesen wird.

(4) Das Flugsicherungsunternehmen kann den Antrag auf Zulassung zurückweisen, wenn bereits aus den Antragsunterlagen ersichtlich ist, dass das Produkt in wesentlichen Teilen nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht.



(3) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung legt zu Beginn des Zulassungsverfahrens fest, wie der Nachweis gemäß Absatz 1 Satz 2 zu erfolgen hat. Es fordert fehlende Unterlagen vom Hersteller an. Diese Anforderung kann mit Setzung einer angemessenen Frist verbunden werden, nach deren Ablauf der Antrag auf Zulassung zurückgewiesen wird.

(4) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann den Antrag auf Zulassung zurückweisen, wenn bereits aus den Antragsunterlagen ersichtlich ist, dass das Produkt in wesentlichen Teilen nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht.

(5) Zulassungen von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung, die von einer ausländischen Behörde ausgesprochen worden sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden.

vorherige Änderung

(6) Über die Anträge entscheidet das Flugsicherungsunternehmen grundsätzlich in der Reihenfolge des Vorliegens der vollständigen Antragsunterlagen.



(6) Über die Anträge entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung grundsätzlich in der Reihenfolge des Vorliegens der vollständigen Antragsunterlagen.