Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei der Absatzförderung von Milch und Milcherzeugnissen (MilchFöZustV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.1978 BGBl. I S. 552; aufgehoben durch Artikel 55 G. v. 13.04.2006 BGBl. I 855
Geltung ab 30.04.1978; FNA: 7847-11-8-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel
§ 1
§ 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617) der durch § 23 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1



Zuständig für die Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Maßnahmen zur Verkaufsförderung, Werbung und Marktforschung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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