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§ 5 - Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (LPZV)

neugefasst durch B. v. 25.09.2002 BGBl. I S. 3745; aufgehoben durch § 11 V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2170
Geltung ab 04.07.1997; FNA: 2032-1-28 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 5 Entscheidungsberechtigte und Verfahren



(1) In den Bundesbehörden bestimmt deren Leitung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Vergabe die zur Entscheidung Berechtigten; die Leitung der obersten Bundesbehörde kann diese Entscheidung an sich ziehen. In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt innerhalb der obersten Bundesbehörden § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Leistungsstufenverordnung entsprechend.

(2) Die Entscheidungsberechtigten haben in der Entscheidung darzulegen, was sie als herausragende besondere Einzelleistung ansehen. Die Gesamtzahl der von den Entscheidungsberechtigten jeweils vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der ihnen unterstellten Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A nicht überschreiten. Die Entscheidungsberechtigten können den Prozentsatz nach Satz 2 in dem Umfang überschreiten, in dem sie von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 7 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes keinen Gebrauch machen. Dabei sollen sie alle Laufbahngruppen berücksichtigen und eine angemessene Verteilung auf Frauen und Männer beachten. Vor der Entscheidung sollen die übrigen Vorgesetzten der Beamtin, des Beamten, der Soldatin oder des Soldaten gehört werden.

(3) Die Leitung der obersten Bundesbehörde kann bis zu einem Fünftel der Vergabemöglichkeiten von Entscheidungsberechtigten auf andere übertragen. Für die Leitungen der übrigen Bundesbehörden gilt Satz 1 entsprechend für ihren Bereich, soweit die Leitung der obersten Bundesbehörde nichts anderes bestimmt.

(4) Die Leitungen der obersten Bundesbehörden und die Leitungen der übrigen Bundesbehörden können die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 3 einer Vertretung übertragen.

(5) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen vergeben werden. Diese sind bei den Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu beachten.



 
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Frühere Fassungen von § 5 LPZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 LPZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LPZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LPZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
...  (37) In § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 sowie § 5 Abs. 2 Satz 3 der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung ...