Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZV)

neugefasst durch B. v. 25.09.2002 BGBl. I S. 3745; aufgehoben durch § 11 V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2170
Geltung ab 04.07.1997; FNA: 2032-1-28 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|

§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A.


§ 2 Allgemeines



(1) Für herausragende besondere Einzelleistungen kann eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden. Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn am 1. Januar vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A nicht übersteigen. Eine Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 2 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 7 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes kein Gebrauch gemacht wird. Durch eine herausragende besondere Einzelleistung entsteht kein Anspruch auf deren Gewährung. Bei Anstalten, Stiftungen und Körperschaften mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.

(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen, die wegen einer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung an mehrere vergeben werden, gelten zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Sie dürfen zusammen 150 Prozent des in § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 2 Satz 2 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A der an der Leistung wesentlich Beteiligten.

(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht neben einer Mehrarbeitsvergütung oder einer Zulage nach § 45 oder § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben werden, soweit diese aufgrund desselben Sachverhalts gewährt werden, sowie in Bereichen, in denen

1.
Zuwendungen für besondere Leistungen nach § 31 Abs. 4 des Bundesbankgesetzes,

2.
Zulagen nach der Postleistungszulagenverordnung oder

3.
Zulagen der Deutschen Bahn AG oder der nach § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaften

gewährt werden. Neben einer Zulage für die Tätigkeit bei obersten Bundesbehörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes können Leistungsprämien und Leistungszulagen nur in dem Umfang gewährt werden, in dem von der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 7 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes kein Gebrauch gemacht wird.




§ 3 Leistungsprämie



(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Einzelleistung; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen.

(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung gewährt. Die Höhe soll entsprechend der erbrachten Leistung bemessen werden; es kann ein Betrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der die Beamtin, der Beamte, die Soldatin oder der Soldat im Zeitpunkt der Entscheidung angehört, zuerkannt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend.


§ 4 Leistungszulage



(1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbrachten, auch für die Zukunft erwarteten herausragenden besonderen Einzelleistung und dem Anreiz, diese Leistung auch künftig zu erbringen. Die Leistungszulage kann für bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden. Bei Leistungsabfall ist sie für die Zukunft zu widerrufen.

(2) Die Höhe und die Dauer der Gewährleistung sind entsprechend der erbrachten Leistung zu bemessen. Es kann monatlich ein Betrag bis zur Höhe von 7 Prozent des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der die Beamtin, der Beamte, die Soldatin oder der Soldat bei der Festsetzung der Leistungszulage angehört, zuerkannt werden. Die Leistungszulage darf längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden; innerhalb dieses Zeitraumes ist die Verlängerung der Zahlung zulässig. Die erneute Gewährung einer Leistungszulage ist frühestens ein Jahr nach Ablauf dieses Zeitraumes zulässig. Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend. Die Leistungszulage wird nachträglich gezahlt.


§ 5 Entscheidungsberechtigte und Verfahren



(1) In den Bundesbehörden bestimmt deren Leitung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Vergabe die zur Entscheidung Berechtigten; die Leitung der obersten Bundesbehörde kann diese Entscheidung an sich ziehen. In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt innerhalb der obersten Bundesbehörden § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Leistungsstufenverordnung entsprechend.

(2) Die Entscheidungsberechtigten haben in der Entscheidung darzulegen, was sie als herausragende besondere Einzelleistung ansehen. Die Gesamtzahl der von den Entscheidungsberechtigten jeweils vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der ihnen unterstellten Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A nicht überschreiten. Die Entscheidungsberechtigten können den Prozentsatz nach Satz 2 in dem Umfang überschreiten, in dem sie von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 7 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes keinen Gebrauch machen. Dabei sollen sie alle Laufbahngruppen berücksichtigen und eine angemessene Verteilung auf Frauen und Männer beachten. Vor der Entscheidung sollen die übrigen Vorgesetzten der Beamtin, des Beamten, der Soldatin oder des Soldaten gehört werden.

(3) Die Leitung der obersten Bundesbehörde kann bis zu einem Fünftel der Vergabemöglichkeiten von Entscheidungsberechtigten auf andere übertragen. Für die Leitungen der übrigen Bundesbehörden gilt Satz 1 entsprechend für ihren Bereich, soweit die Leitung der obersten Bundesbehörde nichts anderes bestimmt.

(4) Die Leitungen der obersten Bundesbehörden und die Leitungen der übrigen Bundesbehörden können die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 3 einer Vertretung übertragen.

(5) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen vergeben werden. Diese sind bei den Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu beachten.




§ 6 Vorschriften für besondere Teile des öffentlichen Dienstes



Bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, der Bundesagentur für Arbeit und den bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern, die das Recht besitzen, Beamtinnen und Beamte zu haben, bestimmt der Vorstand unter Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Vergabe die zur Entscheidung Berechtigten. Die Vorstände der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger können ihre Befugnisse auf die Geschäftsführung übertragen.


§ 7 (Inkrafttreten)