Ordnungswidrig im Sinne des §
26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des
Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 3 Abs. 6 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 eine Vorkehrung für das Zurückgewinnen fluorierter Treibhausgase nicht oder nicht rechtzeitig trifft oder
- 3.
- entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet.
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V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1417