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Synopse aller Änderungen der ChemStrOWiV am 24.07.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juli 2007 durch Artikel 1 der 3. ChemStrOWiVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ChemStrOWiV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ChemStrOWiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2007 geltenden Fassung
ChemStrOWiV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1417
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2b Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase


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Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Zubereitung zu einem dort genannten Zweck verwendet oder

2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung, die ein dort genanntes Treibhausgas enthalten oder benötigen, in den Verkehr bringt.

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. EU Nr. L 63 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 775/2004 der Kommission vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 123 S. 27), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. EU Nr. L 63 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2006 der Kommission vom 23. Mai 2006 (ABl. EU Nr. L 136 S. 9), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 10 Abs. 3 Unterabs. 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder zur Verfügung stellt,

3. entgegen Artikel 13 Abs. 6 Buchstabe a eine dort genannte Chemikalie ohne ausdrückliche Zustimmung ausführt,

4. entgegen Artikel 13 Abs. 7 Satz 1 eine Chemikalie später als sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausführt,

5. entgegen Artikel 13 Abs. 8 Satz 1 bei der Ausfuhr von Pestiziden nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen enthält,

6. entgegen Artikel 14 Abs. 2 eine dort genannte Chemikalie oder einen dort genannten Artikel ausführt,

7. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit

a) Artikel 13 Abs. 3, 22, 23 oder 24 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1),

b) Artikel 9, 10 oder 11 der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1),

c) Artikel 15 oder 16 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/119/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 (ABl. EU L 325 S. 41),

d) Artikel 20 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1),

e) Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/21/EG der Kommission vom 24. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 57 S. 4), oder

f) Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 262 S. 21)

eine für die Ausfuhr bestimmte Chemikalie nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt oder kennzeichnet oder

8. entgegen Artikel 16 Abs. 3 ein Sicherheitsdatenblatt nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) Soweit in Absatz 1 oder in der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 auf Anhänge verwiesen wird, sind diese in der auf Grund des Artikels 22 der genannten Verordnung aktualisierten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung maßgeblich.



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§ 6a (neu)




§ 6a Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase


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Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Abs. 6 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 eine Vorkehrung für das Zurückgewinnen fluorierter Treibhausgase nicht oder nicht rechtzeitig trifft oder

3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet.

§ 7 Übergangsregelungen


vorherige Änderung

(1) § 1 Satz 1 Nr. 3 gilt bis zum 30. Juni 2006 nicht für Verstöße gegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 durch Verwendung von Halon 1301 in Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern in Frachtschiffen, die am 1. Januar 2004 für die Beförderung von Gütern oder Waren eingesetzt sind, zu anderen als den in Artikel 4 Abs. 4 Buchstabe v in Verbindung mit Anhang VII dritter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgeführten Verwendungszwecken.

(2) § 4 Abs. 1 Nr.
3 gilt bis zum 30. September 2007 nicht, sofern eine ausdrückliche Zustimmung zu der Einfuhr nachweislich beantragt wurde, und binnen 30 Tagen keine Antwort einer zuständigen Behörde des einführenden Landes bei der bezeichneten nationalen Behörde des ausführenden Landes eingegangen ist und nachweisbar feststeht, dass die Chemikalie im einführenden Land als erlaubt registriert oder die Verwendung oder Einfuhr der Chemikalie durch eine andere Maßnahme des einführenden Landes erlaubt worden ist.



§ 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt bis zum 30. September 2008 nicht, sofern eine ausdrückliche Zustimmung zu der Einfuhr nachweislich beantragt wurde, und binnen 30 Tagen keine Antwort einer zuständigen Behörde des einführenden Landes bei der bezeichneten nationalen Behörde des ausführenden Landes eingegangen ist und nachweisbar feststeht, dass die Chemikalie im einführenden Land als erlaubt registriert oder die Verwendung oder Einfuhr der Chemikalie durch eine andere Maßnahme des einführenden Landes erlaubt worden ist.