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Synopse aller Änderungen der ChemStrOWiV am 21.05.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Mai 2011 durch Artikel 2 der ChemRAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ChemStrOWiV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ChemStrOWiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.05.2011 geltenden Fassung
ChemStrOWiV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 892

Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
§ 2 Einfuhr geregelter Stoffe und geregelte Stoffe enthaltender Produkte oder Einrichtungen
(Text neue Fassung)

§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
§ 2 (aufgehoben)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2a Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe
§ 2b Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen


§ 3 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
§ 4 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe
§ 6a Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase
§ 7 Übergangsregelungen
§ 8 (Inkrafttreten)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen




§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009


vorherige Änderung nächste Änderung

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Stoff produziert,

2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 Nr. i Satz 1 Buchstabe c oder d oder Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Umfang einer Produktion einen dort genannten Prozentsatz nicht übersteigt oder dass ein dort genannter Stoff nicht mehr hergestellt wird,

3. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. ii oder Abs. 3 Nr. i Buchstabe e, f oder g einen dort genannten Stoff
in den Verkehr bringt oder verwendet,

4.
entgegen Artikel 4 Abs. 2 Nr. i Satz 1 Buchstabe c oder d oder Nr. iii Satz 2 nicht sicherstellt, dass der berechnete Umfang von Methylbromid einen dort genannten Prozentsatz oder Durchschnittswert nicht übersteigt oder dass Methylbromid nach dem dort genannten Zeitpunkt nicht mehr in den Verkehr gebracht oder verwendet wird,

5.
entgegen Artikel 4 Abs. 6 Satz 1 oder Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung einführt oder in den Verkehr bringt,

6. entgegen Artikel 5 Abs. 1 teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe verwendet,

7. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 einen dort genannten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung aus der Gemeinschaft ausführt,

8. entgegen Artikel 11 Abs. 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1, einen dort genannten Stoff in einen Nichtvertragsstaat oder ein nicht unter das Protokoll fallendes Gebiet ausführt oder

9. entgegen Artikel 16 Abs. 4 einen geregelten Stoff in einem Einwegbehälter in den Verkehr bringt.

Nach Satz 1 Nr. 5 wird nicht bestraft, wer ein Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient und ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenes oder als zugelassen geltendes Arzneimittel nicht verfügbar ist.



Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 einen geregelten Stoff produziert,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen geregelten Stoff in den Verkehr bringt oder verwendet,

3.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 einen geregelten Stoff in einem Einwegbehälter in den Verkehr bringt,

4.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 erster Halbsatz ein Produkt oder eine Einrichtung in den Verkehr bringt,

5. entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine Brandschutzeinrichtung oder einen Feuerlöscher mit Halonen einsetzt,

6. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung einführt,

7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung ausführt,

8. entgegen Artikel 20 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung aus einem Nichtvertragsstaat einführt oder in einen Nichtvertragsstaat ausführt oder

9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 einen neuen Stoff produziert, einführt, in den Verkehr bringt, verwendet oder ausführt.

Nach Satz 1 Nummer 6 wird nicht bestraft, wer ein Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes einführt, sofern die Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 sowie Absatz 3a Satz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient und ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenes oder als zugelassen geltendes Arzneimittel nicht verfügbar ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Einfuhr geregelter Stoffe und geregelte Stoffe enthaltender Produkte oder Einrichtungen




§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in die aktive Veredelung von geregelten Stoffen im Sinne des Artikels 2 Spiegelstrich 4 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), aus Drittländern ohne oder unter Nichtbeachtung einer Einfuhrlizenz der Kommission nach Artikel 6 Abs. 1 der genannten Verordnung ist verboten.

(2) Die Überführung von Produkten oder Einrichtungen, die in Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), genannte Stoffe enthalten, aus Nichtvertragsstaaten im Sinne des Artikels 2 Spiegelstrich 3 der genannten Verordnung oder aus Gebieten im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der genannten Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr ist verboten.

(3) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 oder 2 einen geregelten Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung in den zollrechtlich freien Verkehr oder einen geregelten Stoff in die aktive Veredelung überführt.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen




§ 3 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Abs. 5 Satz 2 die Übertragung des dort genannten Rechts der Kommission nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

2. ohne Ausfuhrlizenz nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen dort genannten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung aus der Gemeinschaft ausführt oder

3. einer Vorschrift des Artikels 19 Abs.
1 Satz 1, Abs. 3, 4 oder 4a über die Übermittlung von Daten oder Unterlagen, die Erstattung eines Berichts, die Mitteilung verwendeter Mengen oder entstandener Emissionen oder die Zuleitung von Kopien zuwiderhandelt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 die Übertragung des dort genannten Rechts der Kommission nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

2. entgegen Artikel 22 Absatz 2 erster Halbsatz einen geregelten Stoff oder ein Produkt nicht mit Hilfe einer in Anhang VII zugelassenen Technologie zerstört,

3. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht gewährleistet, dass eine ortsfeste Anlage
oder ein System rechtzeitig auf Undichtigkeit überprüft oder eine entdeckte Undichtigkeit rechtzeitig repariert wird,

4. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Einrichtung oder eine Vorrichtung nach der Reparatur einer Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig auf eine erneute Undichtigkeit überprüft,

5. entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine
dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde oder der Kommission zur Verfügung stellt,

6. entgegen Artikel 27 Absatz
1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

7. entgegen Artikel 27 Absatz 7
über die Art der Verwendung, die verbrauchte, gelagerte, rezyklierte, aufgearbeitete oder zerstörte Menge oder die dort genannte Menge an Produkten und Einrichtungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig berichtet.