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§ 3 - IT-Fortbildungsverordnung (IT-FortbV k.a.Abk.)

V. v. 03.05.2002 BGBl. I S. 1547; zuletzt geändert durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 18.05.2002; FNA: 806-21-7-68 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung der Prüfung (Operative Professionals)



Die Prüfung für die operativen Professionals gliedert sich jeweils in die Prüfungsteile:

1.
Betriebliche IT-Prozesse,

2.
Profilspezifische IT-Fachaufgaben,

3.
Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.