(1) Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Einkommen die Grenzen für das jährliche Einkommen, die in Absatz 2 bezeichnet oder von den Ländern nach Absatz 3 abweichend festgelegt sind, nicht überschreiten. Bei der Ermittlung des Einkommens sind die §§
20 bis 24 anzuwenden.
(2) Die Einkommensgrenze beträgt:
für einen Einpersonenhaushalt 12.000 Euro,
für einen Zweipersonenhaushalt 18.000 Euro,
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.100 Euro.
Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des §
32 Abs. 1 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 500 Euro.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den in Absatz 2 bezeichneten Einkommensgrenzen nach den örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen insbesondere
- 1.
- zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung,
- 2.
- im Rahmen der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum oder
- 3.
- zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen
Abweichungen festzulegen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
Artikel 39 G. v. 23.06.1993 BGBl. I S. 944, 986; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
neugefasst durch B. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2414; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098