§ 19 Wohnfläche
Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
Frühere Fassungen von § 19 WoFG
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interne Verweise§ 46 WoFG Zeitlicher Anwendungsbereich ... Die §§ 1 bis 45 dieses Gesetzes finden auf Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung Anwendung, ... I S. 1149) geändert worden ist, anzuwenden. Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 ist hinsichtlich der Betriebskosten § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung mit ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Betriebskostenverordnung (BetrKV)Artikel 2 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346, 2347; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Wohnflächenverordnung (WoFlV)Artikel 1 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFöderalismusreform-Begleitgesetz
G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Artikel 9 FödReformBeglG Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes ... 1 werden das Wort „Bund" und das nachfolgende Komma gestrichen. 3. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Wohnfläche Die ... Komma gestrichen. 3. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Wohnfläche Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren ...
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