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§ 24 - Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)

Artikel 1 G. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2330-32 Wohnungsbauwesen
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§ 24 Frei- und Abzugsbeträge



(1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden folgende Freibeträge abgesetzt:

1.
4.500 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung

a)
von 100 oder

b)
von wenigstens 80, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;

2.
2.100 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von unter 80, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;

3.
4.000 Euro bei jungen Ehepaaren bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung; junge Ehepaare sind solche, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat;

4.
600 Euro für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt wird, wenn die antragsberechtigte Person allein mit Kindern zusammenwohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist;

5.
bis zu 600 Euro, soweit ein zum Haushalt rechnendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Unterhaltsbescheid nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden:

1.
bis zu 3.000 Euro für einen Haushaltsangehörigen, der auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet;

2.
bis zu 6.000 Euro für einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner;

3.
bis zu 3.000 Euro für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person.

 
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Zitierungen von § 24 WoFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 WoFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 WoFG Einkommensgrenzen
... sind, nicht überschreiten. Bei der Ermittlung des Einkommens sind die §§ 20 bis 24 anzuwenden. (2) Die Einkommensgrenze beträgt: für einen ...
§ 20 WoFG Gesamteinkommen
... der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 24. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der ...
§ 35 WoFG Einkommensermittlung und Einkommensnachweis
... Auf die Ermittlung des Gesamteinkommens sind die §§ 20 bis 24 unter Einbeziehung der die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzenden Personen anzuwenden. Die ...
§ 46 WoFG Zeitlicher Anwendungsbereich
... Die §§ 1 bis 45 dieses Gesetzes finden auf Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung Anwendung, ... bis 14d des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland § 9 Abs. 2 und die §§ 20 bis 24 angewendet werden. (3) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 Satz ...
§ 47 WoFG Darlehen des Bundes und Förderung auf Grund früheren Rechts (vom 01.01.2007)
... der §§ 14a bis 14d des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland die §§ 20 bis 24 Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend bei Wohnungen, die nach den §§ 88 bis 88c des ... gefördert wurden, eine Einkommensberechnung, sind § 9 Abs. 2 und die §§ 20 bis 24 anzuwenden. Zum Haushalt des Wohnungssuchenden rechnen die in § 18 bezeichneten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Altschuldenhilfe-Gesetz
Artikel 39 G. v. 23.06.1993 BGBl. I S. 944, 986; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 13 AHG Überleitungsvorschrift zum Wohnraumförderungsgesetz
... 1 und 2 Nr. 3 und 4 erlassenen Vorschriften an § 3 Abs. 2 Satz 3 und die §§ 9 und 20 bis 33 des Wohnraumförderungsgesetzes ...

Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
neugefasst durch B. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2414; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
§ 14 AFWoG Landesrechtliche Vorschriften (vom 01.01.2007)
... ab dem 1. Januar 2005 betreffen, insoweit die §§ 9, 18 und 20 bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes. Ist ein Leistungsbescheid erteilt worden, der sich auch auf ...