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§ 37 - Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)

Artikel 1 G. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2330-32 Wohnungsbauwesen
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§ 37 Wegfall und Minderung der Ausgleichszahlung



(1) Die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung erlischt, sobald die Wohnung nicht mehr der Mietbindung unterliegt oder von keinem der Mieter mehr genutzt wird.

(2) Die Zahlungspflicht ist auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendermonats an auf den Betrag herabzusetzen, der den Verhältnissen im Zeitpunkt des Antrags entspricht, wenn dieser Betrag niedriger ist, weil

1.
das Gesamteinkommen die nach Absatz 2 oder auf Grund des Absatzes 3 des § 9 maßgebliche Einkommensgrenze unterschreitet,

2.
sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat,

3.
sich die Zahl der Haushaltsangehörigen und der die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzenden sonstigen Personen erhöht hat oder

4.
sich die Miete nach § 28 Abs. 1 Satz 1 um mehr als 15 Prozent erhöht hat.

Die Herabsetzung nach Satz 1 soll rückwirkend erfolgen, wenn das die Herabsetzung begründende Ereignis durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen wird und diese Bescheinigung erst zu einem späteren Zeitpunkt beigebracht werden kann. Der Antrag kann in den Fällen des Satzes 1 nur bis sechs Monate vor Ablauf des Leistungszeitraums, im Fall des Satzes 2 nur bis zum Ablauf des Leistungszeitraums gestellt werden. Die Länder können zur Vermeidung eines unvertretbaren Verwaltungsaufwands von Satz 1 abweichende Bestimmungen erlassen.



 

Zitierungen von § 37 WoFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 WoFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 WoFG Besondere Grundsätze zur Förderung von Mietwohnraum
... Mieten ist die Erhebung von Ausgleichszahlungen nach den §§ 34 bis 37. 3. Bei der Vermeidung und dem Ausgleich von Fehlförderungen sind soweit ...
§ 34 WoFG Grundlagen der Ausgleichszahlung
... der Absätze 2 bis 4, des § 35 Abs. 1 Satz 2, des § 36 Abs. 1 und 3 sowie des § 37 Abs. 2 Satz 1 und 4 die erforderlichen Bestimmungen. Auf die Erhebung von Ausgleichszahlungen sind ... 5 bis 7 sowie § 35 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 2 bis 4, § 36 Abs. 2 sowie § 37 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 anzuwenden. § 32 Abs. 6 gilt entsprechend für die Vorschriften ...
§ 35 WoFG Einkommensermittlung und Einkommensnachweis
... Abs. 1 Nr. 3 bestimmten Leistungszeitraums. Abweichend hiervon ist in den Fällen des § 37 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. (2) Der Mieter hat auf ...
§ 45 WoFG Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln
...  (2) Auf die nach Absatz 1 geförderten Wohnungen sind die §§ 34 bis 37 und die hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung von ...
§ 46 WoFG Zeitlicher Anwendungsbereich
... Die §§ 1 bis 45 dieses Gesetzes finden auf Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung Anwendung, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (vom 01.01.2020)
... die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ...

Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
neugefasst durch B. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2414; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
§ 15 AFWoG Überleitungsvorschriften zum Wohnraumförderungsgesetz (vom 01.01.2007)
... landesrechtlichen Vorschriften eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der §§ 34 bis 37 und des § 45 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes und der hierzu ergehenden ... 2001 gefördert worden sind, eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der §§ 34 bis 37 und des § 45 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes und der hierzu ergehenden ...