§ 3 - Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV)

V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1457; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Geltung ab 23.12.1981; FNA: 751-12 Kernenergie
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§ 3 Gebührenbemessung



(1) Kosten der Errichtung sind die Aufwendungen des Antragstellers für die nach dem Atomgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagenteile.

(2) Aufwendungen für den Grunderwerb, die Entwicklung und Vorplanung gehören nicht zu den Kosten der Errichtung.



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