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Änderung § 7 AtSKostV vom 01.01.2009

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§ 7 AtSKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 7 AtSKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1793
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Persönliche Gebührenbefreiung


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


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(1) Von der Zahlung der Gebühren sind außer den in § 8 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Rechtsträgern die als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen befreit.

(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes ist das Bundesamt für Strahlenschutz von der Zahlung der Gebühren nach § 2 Satz 1 Nr. 7 nicht befreit.

(3) § 8 Abs. 4 des Verwaltungskostengesetzes ist auf die in § 2 genannten Gebühren nicht anzuwenden.