Änderung § 10 AtSKostV vom 15.07.2016

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§ 10 AtSKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 10 AtSKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 77 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Berlin-Klausel


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atomgesetzes auch im Land Berlin.



 
 



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