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Änderung § 3 MiArbG vom 08.11.2006

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§ 3 MiArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 MiArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 224 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß die Wirtschaftszweige oder Beschäftigungsarten, für die Mindestarbeitsbedingungen zu erlassen oder aufzuheben sind.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß die Wirtschaftszweige oder Beschäftigungsarten, für die Mindestarbeitsbedingungen zu erlassen oder aufzuheben sind.

(2) Der Hauptausschuß kann die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen, deren Änderung oder Aufhebung vorschlagen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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