§ 3 MiArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 3 MiArbG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 224 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß die Wirtschaftszweige oder Beschäftigungsarten, für die Mindestarbeitsbedingungen zu erlassen oder aufzuheben sind. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß die Wirtschaftszweige oder Beschäftigungsarten, für die Mindestarbeitsbedingungen zu erlassen oder aufzuheben sind. |
(2) Der Hauptausschuß kann die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen, deren Änderung oder Aufhebung vorschlagen. |