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Änderung § 5 MiArbG vom 08.11.2006

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§ 5 MiArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 MiArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 224 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

(1) Der Fachausschuß besteht aus mindestens je drei, höchstens je fünf Beisitzern aus Kreisen der beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber und einem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmten Vorsitzenden. Weitere sachverständige Personen können zugezogen werden; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

(Text neue Fassung)

(1) Der Fachausschuß besteht aus mindestens je drei, höchstens je fünf Beisitzern aus Kreisen der beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber und einem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmten Vorsitzenden. Weitere sachverständige Personen können zugezogen werden; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

(2) Die Beschlüsse des Fachausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so übt nach weiterer Beratung der Vorsitzende sein Stimmrecht aus.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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