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Änderung § 7 MiArbG vom 08.11.2006

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§ 7 MiArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 MiArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 224 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

Vor Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen gibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den obersten Arbeitsbehörden der beteiligten Länder, den Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die von der Regelung berührt würden, sowie den zuständigen Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, soweit solche bestehen, Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme, sowie zur Äußerung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Fachausschuß.

(Text neue Fassung)

Vor Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den obersten Arbeitsbehörden der beteiligten Länder, den Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die von der Regelung berührt würden, sowie den zuständigen Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, soweit solche bestehen, Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme, sowie zur Äußerung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Fachausschuß.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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