§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau (GartenKBerPrV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.1994 BGBl. I S. 1593; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 23.07.2001 BGBl. I S. 1663
Geltung ab 24.07.1994; FNA: 806-21-7-42 Berufliche Bildung

§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile

1.
Warenkunde und Dienstleistungen,

2.
Kundenberatung und Verkauf,

3.
Markt und Betrieb.

(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 praktisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GartenKBerPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GartenKBerPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GartenKBerPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...


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