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§ 8 - Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005)

neugefasst durch B. v. 30.09.2005 BGBl. I S. 2961
Geltung ab 24.01.2005; FNA: 707-6-1-7 Wirtschaftsförderung

§ 8 Ertragsteuerliche Behandlung der Investitionszulage



Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten und nicht die Erhaltungsaufwendungen.

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