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§ 8c - Wehrsoldgesetz (WSG)

neugefasst durch B. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1718; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.02.1978; FNA: 53-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 8c Wehrdienstzuschlag



(1) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag.

(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen Wehrdienstes

1.
ab dem ersten Dienstmonat 16,50 Euro,

2.
ab dem siebten Dienstmonat 22,50 Euro,

3.
ab dem 13. Dienstmonat 24,50 Euro und

4.
ab dem 19. Dienstmonat 26,50 Euro.

(3) 1Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold für den Folgemonat gezahlt. 2Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes wird er an dem für den Folgemonat geltenden allgemeinen Zahltag gezahlt. 3§ 2 Absatz 3 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 8c WSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2015Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
vom 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
aktuell vorher 13.04.2013Artikel 2 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
vom 08.04.2013 BGBl. I S. 730
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 5 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
vom 28.04.2011 BGBl. I S. 678
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 4 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
aktuell vorher 18.12.2007§ 22 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2861
aktuellvor 18.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8c WSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8c WSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 41a ZDG Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst (vom 01.12.2010)
... Dienstes nach Absatz 1 einen Zivildienstzuschlag bis zu der Höhe gewähren, die in § 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes vorgesehen ist. Der Zuschlag wird nicht nach § 6 Absatz 2 Satz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen
... 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden." 3. In § 8c Absatz 1 und § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „nach Abschnitt 7 des ...

Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Artikel 4 USGuSoldGNRG Änderung des Wehrsoldgesetzes
...  4. Die §§ 7, 8, 8a und 8b werden aufgehoben. 5. § 8c Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „Für den letzten Monat des ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 4 WehrRÄndG 2010 Änderung des Wehrsoldgesetzes
... Euro für jeden Tag des geleisteten Grundwehrdienstes gezahlt." 2. In § 8c Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „zehnten" durch das Wort „siebten" ...
Artikel 7 WehrRÄndG 2010 Änderung des Zivildienstgesetzes
... Dienstes nach Absatz 1 einen Zivildienstzuschlag bis zu der Höhe gewähren, die in § 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes vorgesehen ist. Der Zuschlag wird nicht nach § 6 Absatz 2 Satz ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 5 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrsoldgesetzes
... 3 wird die Angabe „5" durch die Angabe „4" ersetzt. 5. § 8c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 17 USG Allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt
... Prozent des Wehrsolds (Anlage 1 zum Wehrsoldgesetz) und des Wehrdienstzuschlags (§ 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes). (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt in der ...
§ 22 USG Leistungen an Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
... 1 den Gesamtbetrag von Wehrsold (Anlage 1 zum Wehrsoldgesetz) und Wehrdienstzuschlag (§ 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes) nicht ...

WDO-Bezügeverordnung (WDOBezV)
V. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 178; aufgehoben durch § 3 V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964
§ 1 WDOBezV Dienstbezüge und Wehrsold
... Auslandseinsätzen (§ 2 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes), der Wehrdienstzuschlag (§ 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes) und der Auslandsverwendungszuschlag (§ 8f des ...