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§ 8h - Wehrsoldgesetz (WSG)

neugefasst durch B. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1718; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.02.1978; FNA: 53-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 8h Zulage für Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge



(1) Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulage.

(2) Die Zulage beträgt monatlich für Soldaten, die Wehrdienst

1.
nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, ab dem siebten Dienstmonat

a)in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 85 Euro,
b)in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 110 Euro,
c)in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 125 Euro,
d)in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 140 Euro;


2.
nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,

a)in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 68 Euro,
b)in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 88 Euro,
c)in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 100 Euro,
d)in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 112 Euro.


(3) § 8g Absatz 2 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 8h WSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2232
aktuell vorher 01.01.2016 (10.01.2017)Artikel 9 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 05.01.2017 BGBl. I S. 17
aktuell vorher 01.11.2015Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
vom 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 5 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
vom 28.04.2011 BGBl. I S. 678
aktuellvor 01.07.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8h WSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8h WSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232
Artikel 6 BeamtStGuaÄndG Änderung des Wehrsoldgesetzes
...  § 8h Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel ...

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 9 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Wehrsoldgesetzes
... Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird folgender § 8h eingefügt: „§ 8h Zulage für Soldaten bei dem Bundesamt für ... 2163) geändert worden ist, wird folgender § 8h eingefügt: „§ 8h Zulage für Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1) ...

Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Artikel 4 USGuSoldGNRG Änderung des Wehrsoldgesetzes
... Zahltag gezahlt. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend." 6. Die §§ 8h und 8i werden aufgehoben. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 5 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrsoldgesetzes
... die Wörter „, zum gleichen Zeitpunkt" eingefügt. 8. In § 8h Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „5" durch die Angabe „4" ersetzt.  ... durch die Angabe „4" ersetzt. 9. Nach § 8h wird folgender § 8i eingefügt: „§ 8i ...