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Synopse aller Änderungen des WSG am 13.04.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. April 2013 durch Artikel 2 des 15. SGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeine Vorschrift


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach den folgenden Vorschriften.

(Text neue Fassung)

(1) Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach den folgenden Vorschriften.

(2) Wehrübung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes mit Ausnahme des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Bezüge besteht vom Tag des Dienstantritts bis zur Beendigung des Wehrdienstes.

(4) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit dem Entstehen des Anspruchs auf Besoldung eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit.

(5) 1 Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf die Bezüge. 2 Das Gleiche gilt für die Dauer des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe, sofern sie nicht von Behörden der Bundeswehr vollzogen wird.

(6) Wer zu dienstlichen Veranstaltungen nach dem Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes zugezogen wird, erhält während der Dauer seiner Dienstzeit Sachbezüge, jedoch keine Geldbezüge nach Absatz 1.

(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Zulagen und Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 und Zuschläge nach § 8a, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f gezahlt.

(8) Soweit Bezüge nach diesem Gesetz dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz unterliegen, ist dieser nur vorzunehmen, wenn auch die Bezüge der Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit am jeweiligen Standort einem Kaufkraftausgleich unterliegen.

(9) Für die Rückforderung von Bezügen ist § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.



§ 7 Besondere Zuwendung


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(1) 1 Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes geleistet haben, erhalten eine besondere Zuwendung. 2 Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz, wenn der Soldat nach § 2 Abs. 2 doppelten Wehrsold erhält. 3 Die Zuwendung ist im Dezember zu zahlen. 4 Wird der Soldat vor dem Dezember entlassen oder in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, ist die Zuwendung bei der Entlassung oder der Berufung zu zahlen. 5 Treten Soldaten aus einem Dienstverhältnis nach Satz 1 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ein, ist die Zuwendung zu diesem Zeitpunkt zu zahlen.



(1) 1 Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes geleistet haben, erhalten eine besondere Zuwendung. 2 Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz, wenn der Soldat nach § 2 Abs. 2 doppelten Wehrsold erhält. 3 Die Zuwendung ist im Dezember zu zahlen. 4 Wird der Soldat vor dem Dezember entlassen oder in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, ist die Zuwendung bei der Entlassung oder der Berufung zu zahlen. 5 Treten Soldaten aus einem Dienstverhältnis nach Satz 1 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ein, ist die Zuwendung zu diesem Zeitpunkt zu zahlen.

(2) 1 Die Zuwendung beträgt für jeden im Kalenderjahr der Zahlung geleisteten vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 19,20 Euro, im Übrigen 0,64 Euro je Tag. 2 Ist im ersten Kalenderjahr des freiwilligen Wehrdienstes keine Zuwendung gezahlt worden, ist der in diesem Kalenderjahr geleistete freiwillige Wehrdienst im Folgejahr zu berücksichtigen.

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(3) Die Zuwendung steht Soldaten nicht zu, die nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen vorsätzlich herbeigeführter Dienstunfähigkeit entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.



(3) Die Zuwendung steht Soldaten nicht zu, die

1. entlassen werden

a)
nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes,

b) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Soldatengesetzes, wenn sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben,
oder

c) nach § 75
Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder

2.
nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.

(4) 1 Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Wehrdienstes aus einem der in Absatz 3 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. 2 Wird der Soldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die Zuwendung.

(5) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie dem Soldaten nach Absatz 3 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.



§ 8c Wehrdienstzuschlag


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(1) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag.



(1) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag.

(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen Wehrdienstes

1. ab dem ersten Dienstmonat 16,50 Euro,

2. ab dem siebten Dienstmonat 22,50 Euro,

3. ab dem 13. Dienstmonat 24,50 Euro und

4. ab dem 19. Dienstmonat 26,50 Euro.

(3) 1 Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold für den Folgemonat gezahlt. 2 Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes wird er bei der Entlassung oder mit dem Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gezahlt.



§ 9 Entlassungsgeld


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(1) 1 Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. 2 Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes. 3 § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.



(1) 1 Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. 2 Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes. 3 § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 76,80 Euro, im Übrigen 2,56 Euro je Tag.

(3) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung unberücksichtigt.