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Synopse aller Änderungen des WSG am 01.01.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 6 des BeamtStGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WSG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
WSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | WSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8h Zulage für Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge | |
(Text alte Fassung) (1) Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2018 eine Zulage. | (Text neue Fassung) (1) Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulage. |
(2) Die Zulage beträgt monatlich für Soldaten, die Wehrdienst 1. nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, ab dem siebten Dienstmonat a) | in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 | 85 Euro, b) | in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 | 110 Euro, c) | in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 | 125 Euro, d) | in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 | 140 Euro; 2. nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, a) | in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 | 68 Euro, b) | in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 | 88 Euro, c) | in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 | 100 Euro, d) | in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 | 112 Euro. (3) § 8g Absatz 2 gilt entsprechend. |
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