| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 11, S. 253-280, ausgegeben am 17.03.2010) |
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - EV)V. v. 31.08.1990 BGBl. 1990 II S. 885, 1055; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3230; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614; Geltung ab 29.09.1990 Änderungen / Synopse | 311 Gesetze verweisen aus 556 Artikeln auf Einigungsvertrag Kapitel VII Arbeit, Soziales, Familie, Frauen, Gesundheitswesen und UmweltschutzArtikel 33 Gesundheitswesen(1) Es ist Aufgabe der Gesetzgeber, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß das Niveau der stationären Versorgung der Bevölkerung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zügig und nachhaltig verbessert und der Situation im übrigen Bundesgebiet angepaßt wird. (2) Zur Vermeidung von Defiziten bei den Arzneimittelausgaben der Krankenversicherung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet trifft der gesamtdeutsche Gesetzgeber eine zeitlich befristete Regelung, durch die der Herstellerabgabepreis im Sinne der Arzneimittelpreisverordnung um einen Abschlag verringert wird, der dem Abstand zwischen den beitragspflichtigen Einkommen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet und im heutigen Bundesgebiet entspricht. |