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Anlage I Kapitel X F II - Einigungsvertrag (EV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Anlage I Kapitel X F II Sachgebiet F - Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht



Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben oder ergänzt:

1.
Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBl. I S. 649)

a)
In § 4 Abs. 1 Nr. 11 und 12 wird jeweils Satz 2 gestrichen.

b)
In § 6 Abs. 5 werden folgende Nummern angefügt:

"4.

Personen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bei der Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt haben oder

5.
Personen, die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen."

2.
Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899)

In § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch als erfüllt bei Personen,

1.
die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dort Aufgaben im Sinne des § 1 dieser Verordnung wahrgenommen haben oder

2.
eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und sie danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen."